Flexible Kapitalgesellschaft

Der lang erwartete Begutachtungsentwurf für eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) wurde am 26.5.2023 vorgestellt. Die Begutachtungsfrist endet am 7.7.2023.

Durch die Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf € 10.000,– soll das wirtschaftliche Risiko von Gesellschaftern einer GmbH verringert werden. Das mag auf dem Papier vielversprechend klingen. Da aber die Anlaufkosten einer GmbH erfahrungsgemäß über dem gesetzlich vorgesehenen Mindestkapital liegen (welches zudem nur zur Hälfte einzubezahlen ist), wird, sofern nicht auf sonstige Weise Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird, weiterhin Fremdkapital erforderlich sein, das vielfach von den Gesellschaftern mit ihrem Privatvermögen besichert werden muss.

Alternativ zur „klassischen“ GmbH soll eine neue Kapitalgesellschaftsform („Flexible Kapitalgesellschaft“ oder auch „FlexCo“) geschaffen werden, die auf internationalen Beispielen aufbaue und besonders für innovative Startups und Gründer in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll. Die FlexCo kann ebenfalls wie eine GmbH nach § 9a GmbHG vereinfacht (ohne Notariatsakt) gegründet werden.

Der Entwurf ermöglicht die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“, die ohne Notariatsakt übertragen werden. Die Inhaber der Unternehmenswert-Beteiligte werden nicht in das Firmenbuch eingetragen, die Gesellschaft hat ein Anteilsbuch zu führen. Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Ihnen kommt aber kein Stimmrecht in der Generalversammlung zu. Ausdrücklich vorgesehen wird, dass bei einer FlexCo die im GmbH-Recht umstrittene uneinheitliche Stimmabgabe zulässig ist.

Der Entwurf bleibt in Bezug auf die Lockerung der Notariatsaktspflicht bei Gründung und Anteilsübertragung hinter den Erwartungen. Die Einführung von leicht übertragbaren Unternehmenswert-Anteilen ist aus Sicht der Praxis jedenfalls begrüßenswert. Ob dazu eine weitere Gesellschaftsform notwendig gewesen wäre, ist zu hinterfragen.

Die Gesetzesänderung soll am 1.11.2023 in Kraft treten.

 

Gabriele Meusburger-Hammerer, 19.6.2023