Flexible Kapitalgesellschaft

Seit 1.1.2024 ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz in Kraft. Mit der FlexKapG oder FlexCo steht neben AG und GmbH eine weitere (sehr interessante) Gesellschaftsform zur Verfügung.

Besonders erfreulich ist, dass für die Übertragung von Geschäftsanteilen an der FlexKapG in Zukunft kein Notariatsakt mehr notwendig ist. Damit wird die Übertragung von Geschäftsanteilen einfacher und kostengünstiger. Im Zuge der Reform wurde zudem das Mindeststammkapital auch für die klassische GmbH auf € 10.000,– gesenkt.

Das FlexKapGG ermöglicht die Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“, die einfach übertragen werden können. Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös. Ihnen kommt aber kein Stimmrecht in der Generalversammlung zu. Für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen sieht § 67a EStG Steuererleichterungen vor. Der Einsatzbereich der FlexKapG beschränkt sich aber nicht auf Start-ups. So kann eine FlexKapG im Unterschied zur GmbH eigene Anteile erwerben. Dies kann die Entflechtung der Gesellschaftsverhältnisse oder die Nachfolgeplanung erleichtern. Die Eigenkapitalerhöhungsmaßnahmen wurden durch die Implementierung der bedingten und genehmigten Kapitalerhöhung erweitert. Dadurch kann der Handlungsspielraum für Geschäftsführer erweitert werden. Die identitätswährende Umwandlung einer GmbH oder AG in eine FlexKapG ist (unkompliziert) möglich.

Die Erwartungen an die FlexKapG sind zu Recht sehr hoch. Auch für bereits bestehende GmbH und AG kann ein Wechsel der Rechtsform interessant sein. Wir beraten Sie gerne.

Dr. Gabriele Meusburger-Hammerer, M.E.S, Stand 17.1.2024