Ein Erblasser unterfertigte 2018 ein in einem Notariat aufgesetztes, mit dem Computer geschriebenes Testament, das im Zeitpunkt der Unterfertigung aus zwei losen Blättern bestand. Der letzte Absatz auf der Rückseite des ersten Blatts lautete:
„Vorstehendes Testament, welches mir in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der drei ersuchten Zeugen […] des letzten Willens vorgelesen wurde, habe ich meinem letzten Willen entsprechend vollinhalt-“
Auf dem zweiten Blatt wurde der Text wie folgt fortgesetzt:
„lich anerkannt und sodann eigenhändig vor ihnen und unter deren Mitfertigung unterschrieben.“
Darunter folgten die Angabe von Ort und Datum sowie die Unterschriften des Erblassers und der Zeugen mit den erforderlichen handschriftlichen Zusätzen.
Die Vorinstanzen gingen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH von der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung aus, weil durch die vorliegende Textfortsetzung eine innere Urkundeneinheit hergestellt worden sei.
Der Oberste Gerichtshof erachtete hingegen das Testament als nicht formgültig.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH setzte die Formgültigkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments entweder das Vorliegen einer äußeren oder einer inneren Urkundeneinheit voraus. Für die innere Urkundeneinheit könne nach dieser Rechtsprechung neben der Fortsetzung des Texts auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichen.