OGH-Entscheidung vom 28.07.2022 zu 5 Ob 112/22i

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Verbot der Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht als Dienstbarkeit verbücherbar

OGH vom 28.07.2022 zu 5 Ob 112/22i

2022/616ecolex 2022, 962 – 963 Heft 12 v. 13.12.2022

Mittels Raumplanungsvertrag nach Tiroler Raumordnungsgesetz sollte eine unregelmäßige Dienstbarkeit, nämlich das Verbot der Nutzung eines Grundstücks als Ferienwohnsitz, zugunsten einer Gemeinde (und nicht zugunsten eines Grundstücks der Gemeinde) verbüchert werden. Das Verbot wurde durch eine Vertragsstrafe abgesichert.

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach dieses Verbot nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden kann. Grunddienstbarkeiten müssen das Eigentum am dienenden Grundstück beschränken und das am herrschenden Gut bestehende Eigentum erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser beiden Eigenschaften, sind die Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit nicht gegeben.

Der OGH hob dabei (zum wiederholten Male) Indizien hervor, die den ausreichenden Bezug des konkret vereinbarten Rechts zur dienenden Liegenschaft zweifelhaft sein lassen und daher gegen die Qualifikation einer Vereinbarung als Dienstbarkeit sprechen: Es sind dies der Umstand, dass sich das Verbot der Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht auf das Grundstück selbst, sondern auf dessen Nutzung in bestimmter Form bezieht, es sich um eine persönliche Dienstbarkeit für eine Gemeinde handelt und die Einhaltung der Verpflichtung zusätzlich durch Vertragsstrafen abgesichert wurde.

Da die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Verwendungsvereinbarung auch Vertragsstrafen vorsehe, lägen alle Indizien vor. Zusammengefasst weise die strittige Vereinbarung damit keinen ausreichend starken Bezug zum dienenden Grundstück auf. Öffentliche Interessen allein könnten die Eintragung einer inhaltsähnlichen Personalservitut zugunsten der Gemeinde ebenfalls nicht rechtfertigen.

Zur Entscheidung

MMag. Dr. Gregor Lässer, Stand 27.1.2023