OGH vom 28.07.2022 zu 5 Ob 112/22i
2022/616ecolex 2022, 962 – 963 Heft 12 v. 13.12.2022
Mittels Raumplanungsvertrag nach Tiroler Raumordnungsgesetz sollte eine unregelmäßige Dienstbarkeit, nämlich das Verbot der Nutzung eines Grundstücks als Ferienwohnsitz, zugunsten einer Gemeinde (und nicht zugunsten eines Grundstücks der Gemeinde) verbüchert werden. Das Verbot wurde durch eine Vertragsstrafe abgesichert.
Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach dieses Verbot nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden kann. Grunddienstbarkeiten müssen das Eigentum am dienenden Grundstück beschränken und das am herrschenden Gut bestehende Eigentum erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser beiden Eigenschaften, sind die Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit nicht gegeben.