Gebührenbefreiung hinsichtlich der Eintragungsgebühr beim Kauf von Eigenheimen

Der Nationalrat hat am 20.3.2024 eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes beschlossen. Neu eingeführt wurden die §§ 25a bis 25c GGG. Mit der Änderung wird eine „temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis“ umgesetzt. Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Liegenschaftserwerb (teilweise) von den gerichtlichen Eintragungsgebühren befreit:

  • Das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) zum Erwerb der Immobilie wird nach dem 31. März 2024 geschlossen.
  • Der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht eingebracht.
  • Das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude muss der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen.
  • Die Bemessungsgrundlage (der Kaufpreis) muss unter € 2 Mio liegen.

Die Gebührenbefreiung ist sowohl auf die Eintragung des Erwerbs des Eigentums als auch des Baurechts sowie auf die Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts anzuwenden.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Liegenschaftserwerb bis zur Höhe von € 500.000,– von der Eintragungsgebühr befreit. Hinsichtlich eines € 500.000,– übersteigenden Betrags ist die Eintragungsgebühr zu entrichten.

Somit ist durch diese Gebührenbefreiung eine Ersparnis von bis zu € 5.500,– für die Eintragung des Eigentumserwerbs sowie bis zu € 6.000.– für die Eintragung eines Pfandrechts, insgesamt also bis zu € 11.500,– beim Erwerb einer Immobilie möglich.

Hinsichtlich des dringenden Wohnbedürfnisses sind gemäß § 25b GGG folgenden Nachweise zu erbringen:

  • Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der erworbenen Immobilie und
  • Nachweis der Aufgabe des Wohnrechts an der bisher verwendeten Wohnstätte.

Sofern die Immobilie bereits zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrags bezogen wurde, sind die Nachweise gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag zu erbringen. Wenn eine bezugsfertige Wohnstätte erworben wird, ist der Nachweis innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zu erbringen und falls die Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft erst errichtet oder saniert werden muss, ist der Nachweis innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung zu erbringen, längstens innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung des Eigentumsrechts.

Sofern nach Verstreichen der fünfjährigen Frist die Nachweise nicht erbracht werden, ist die Gebühr vorzuschreiben. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich gemäß § 25c weg, wenn die Immobilie innerhalb von fünf Jahren wieder verkauft wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt, was der Fall ist, wenn der Erwerber auszieht.

Stand 20.3.2024, Mag. Stefan Fussenegger