Der Nationalrat hat am 20.3.2024 eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes beschlossen. Neu eingeführt wurden die §§ 25a bis 25c GGG. Mit der Änderung wird eine „temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis“ umgesetzt. Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Liegenschaftserwerb (teilweise) von den gerichtlichen Eintragungsgebühren befreit:
- Das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) zum Erwerb der Immobilie wird nach dem 31. März 2024 geschlossen.
- Der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht eingebracht.
- Das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude muss der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen.
- Die Bemessungsgrundlage (der Kaufpreis) muss unter € 2 Mio liegen.
Die Gebührenbefreiung ist sowohl auf die Eintragung des Erwerbs des Eigentums als auch des Baurechts sowie auf die Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts anzuwenden.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Liegenschaftserwerb bis zur Höhe von € 500.000,– von der Eintragungsgebühr befreit. Hinsichtlich eines € 500.000,– übersteigenden Betrags ist die Eintragungsgebühr zu entrichten.