OGH VOM 26.8.2020, 9 OB A 136/19 V
Eine weitere für Geschäftsführer unerfreuliche Haftungsverschärfung bringt eine neue Entscheidung des OGH (9 Ob A 136/19 v): Nach § 25 Abs 6 GmbHG verjähren Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer nach fünf Jahren. Diese Frist ist nach der neuen Entscheidung zwingendes Recht. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist im Vorhinein (zB durch vertragliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer) ist demnach unzulässig. Zulässig sind nach dieser Judikatur nur Vergleiche oder Verzichtsleistungen im Nachhinein, wenn der Schaden bereits bekannt ist. Auch schützt eine Entlastung des Geschäftsführers nur vor solchen Ansprüchen, die der Gesellschaft (den Gesellschaftern) bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar war. Die Haftungsbefreiung einer Entlastung bezieht sich daher nur auf Tatsachen, die aus den vom Geschäftsführer vorgelegten Urkunden erkennbar sind, über die berichtet wurde oder die den Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind.