OGH VOM 22.1.2020, 9 OBA 120/19 S
Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung mit der Thematik auseinandergesetzt, inwiefern die Verwendung eines im Dienstfahrzeug eingebauten GPS-Ortungssystem ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eine Verletzung der Privatsphäre zum Gegenstand haben kann und unter welchen Voraussetzungen dadurch Schadenersatzansprüche begründet werden können.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitgeber (Beklagter) hat im Dienstfahrzeug seines Arbeitnehmers (Kläger) – ohne dessen Kenntnis und Zustimmung – ein GPS-Ortungssystem eingebaut. Dieses System konnte die GPS-Daten rund um die Uhr – sohin auch außerhalb der Arbeitszeiten – übertragen und erkennen, wann die Fahrzeugzündung eingeschaltet wird. Für diese GPS-Ortung lag weder eine Betriebsvereinbarung noch die Zustimmung des Arbeitnehmers vor. Nachdem der Arbeitnehmer zufällig Kenntnis von der Ortung erlangte, erklärte er mehrfach gegenüber dem Arbeitgeber, dass er mit der GPS-Ortung während seiner Freizeit nicht einverstanden ist. Nachdem der Arbeitgeber den Aufforderungen nicht nachkam und die Überwachung fortsetzte, brachte der Arbeitnehmer eine Klage gegen seinen Arbeitgeber ein und begehrte einen immateriellen Schadenersatz von € 6.000,– (€ 1.000,– pro Monat).
Zur Zulässigkeit von GPS-Ortungsmaßnahmen von Dienstfahrzeugen:
Gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates (Betriebsvereinbarung), sofern diese Maßnahmen/Systeme die Menschenwürde berühren. In jenen Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, ist die Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers einzuholen (Einzelvereinbarung).