GPS-Ortungssystem

NEUSTE ENTSCHEIDUNGEN

Unzulässige Verwendung eines GPS-Ortungssystems im Dienstfahrzeug des Arbeitnehmers kann Schadenersatzverpflichtung des Arbeitgebers auslösen

OGH VOM 22.1.2020, 9 OBA 120/19 S

Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung mit der Thematik auseinandergesetzt, inwiefern die Verwendung eines im Dienstfahrzeug eingebauten GPS-Ortungssystem ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eine Verletzung der Privatsphäre zum Gegenstand haben kann und unter welchen Voraussetzungen dadurch Schadenersatzansprüche begründet werden können.

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Arbeitgeber (Beklagter) hat im Dienstfahrzeug seines Arbeitnehmers (Kläger) – ohne dessen Kenntnis und Zustimmung – ein GPS-Ortungssystem eingebaut. Dieses System konnte die GPS-Daten rund um die Uhr – sohin auch außerhalb der Arbeitszeiten – übertragen und erkennen, wann die Fahrzeugzündung eingeschaltet wird. Für diese GPS-Ortung lag weder eine Betriebsvereinbarung noch die Zustimmung des Arbeitnehmers vor. Nachdem der Arbeitnehmer zufällig Kenntnis von der Ortung erlangte, erklärte er mehrfach gegenüber dem Arbeitgeber, dass er mit der GPS-Ortung während seiner Freizeit nicht einverstanden ist. Nachdem der Arbeitgeber den Aufforderungen nicht nachkam und die Überwachung fortsetzte, brachte der Arbeitnehmer eine Klage gegen seinen Arbeitgeber ein und begehrte einen immateriellen Schadenersatz von € 6.000,– (€ 1.000,– pro Monat).

 

Zur Zulässigkeit von GPS-Ortungsmaßnahmen von Dienstfahrzeugen:

 

Gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates (Betriebsvereinbarung), sofern diese Maßnahmen/Systeme die Menschenwürde berühren. In jenen Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, ist die Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers einzuholen (Einzelvereinbarung).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wird die Menschenwürde von einer Kontrollmaßnahme oder einem Kontrollsystem dann „berührt“, wenn dadurch die vom Arbeitnehmer in den Betrieb miteingebrachte Privatsphäre kontrolliert wird. Von der Privatsphäre abgesehen, kann aber auch durch die Kontrollintensität der Arbeitsleistung und des arbeitsbezogenen Verhaltens des Arbeitnehmers eine Berührung der Menschenwürde bewirkt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kontrolle jenes Maß überschreitet, das für Arbeitsverhältnisse dieser Art typisch und geboten ist. Allerdings sind auch die Interessen des Arbeitgebers, der im Arbeitsverhältnis ein grundsätzliches Recht zur Kontrolle der Arbeitnehmer hat, zu berücksichtigen. Persönlichkeitsrechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als dies durch ein legitimes Kontrollinteresse des Arbeitgebers geboten ist. Es ist das schonendste – noch zum Ziel führende – Mittel zu wählen.

 

Wesentlich für die Entscheidung des Höchstgerichtes ist, dass der Arbeitgeber durch die Installation des GPS-Ortungssystem eine technische Maßnahme zur dauernden Kontrolle seiner Mitarbeiter eingeführt hat. Durch die Überwachung durch das GPS-Ortungssystem wird die vom Arbeitnehmer in den Betrieb miteingebrachte Privatsphäre kontrolliert und berührt dies jedenfalls die Menschenwürde. Diese Kontrollmaßnahme bedurfte daher zu ihrer Zulässigkeit jedenfalls einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen Zustimmung des Arbeitnehmers, die gegenständlich nicht vorlag.

 

Zum immateriellen Schadenersatz und zu den Persönlichkeitsrechten von Arbeitnehmern:

 

Nach § 1328a Abs 1 ABGB hat derjenige, der rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, diesem den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schaden). Nach herrschender Auffassung sind auch im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

 

Der Oberste Gerichtshof begründet den Zuspruch des Schadenersatzes auf Grund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls damit, dass die Arbeitgeberin an ihrer rechtswidrigen Kontrollmaßnahme festgehalten hat, obwohl sich der Arbeitnehmer mehrmals über diese Vorgangsweise beschwert und vielmehr die Arbeitgeberin aufgefordert hat, die Überwachung des Dienstfahrzeugs zu unterlassen. Auf Grund der für den Arbeitnehmer einhergegangenen Unannehmlichkeiten und den dadurch bei diesem erzeugten psychischen Druck, liegt eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre des Arbeitnehmers iSd § 1328a Abs 1 ABGB vor.