OGH VOM 15.9.2020, 6 OB 58/20 B
Der Oberste Gerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung neuerlich die strengen Haftungsmaßstäbe zusammengefasst und weiter konkretisiert, die auch für Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften gelten.
Zunächst hat der OGH darauf verwiesen, dass sich die für die Sorgfaltspflichten von Vorstandsmitgliedern entwickelten Grundsätze „zwanglos“ auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen lassen. Dabei sei anzuerkennen, dass „Vorbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Sorgfaltsfrage verschieden sein können“, es müsse jedoch bei jedem Aufsichtsratsmitglied eine das Durchschnittsniveau übersteigende, besondere „intelligenzmäßige Kapazität“ vorausgesetzt werden, sollte das gesetzliche Ziel einer effektiven Kontrolle nicht völlig verfehlt werden. Dafür hätten Aufsichtsratsmitglieder ebenso einzustehen wie für den beim Einsatz ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten notwendigen Fleiß.