Haftung des Aufsichtsrats

NEUSTE ENTSCHEIDUNGEN

Neue OGH Entscheidung zur Haftung des Aufsichtsrats

OGH VOM 15.9.2020, 6 OB 58/20 B

Der Oberste Gerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung neuerlich die strengen Haftungsmaßstäbe zusammengefasst und weiter konkretisiert, die auch für Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften gelten.

 

Zunächst hat der OGH darauf verwiesen, dass sich die für die Sorgfaltspflichten von Vorstandsmitgliedern entwickelten Grundsätze „zwanglos“ auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen lassen. Dabei sei anzuerkennen, dass „Vorbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Sorgfaltsfrage verschieden sein können“, es müsse jedoch bei jedem Aufsichtsratsmitglied eine das Durchschnittsniveau übersteigende, besondere „intelligenzmäßige Kapazität“ vorausgesetzt werden, sollte das gesetzliche Ziel einer effektiven Kontrolle nicht völlig verfehlt werden. Dafür hätten Aufsichtsratsmitglieder ebenso einzustehen wie für den beim Einsatz ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten notwendigen Fleiß.

Im konkreten Fall ging es um den Schaden, der einer später insolventen AG durch Darlehensgewährung an eine den Hauptaktionären der darlehensgewährenden AG nahestehende andere AG entstanden war, wobei die Darlehensnehmerin eine angespannte Liquiditätslage und praktisch keine Einnahmen hatte. Die Darlehensgewährung erfolgte ohne Bestellung von Sicherheiten. Es folgte ein Totalausfall.

 

Der OGH erkannte in der Darlehensgewährung einen Sorgfaltsverstoß, für den die Aufsichtsräte der geschädigten AG einzustehen hatten.

 

 

Dr. Viktor Thurnher (Stand 18.1.2021)