OGH 4 Ob 56/22x vom 22.04.2022
§24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 sieht vor, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich ein angemessener Ausgleichsanspruch zusteht, wenn und soweit die Zahlung (neben anderen Voraussetzungen) der Billigkeit entspricht.
Der OGH hat hierzu kürzlich die außerordentliche Revision eines Handelsvertreters (als Kläger) zurückgewiesen (OGH, 22.4.2022, 4 Ob 56/22x). Begründend führte das Höchstgericht aus, dass eine allfällige Ausgleichszahlung eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung ist und daher – abgesehen im Falle einer krassen Fehlbeurteilung – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war demnach nicht korrekturbedürftig.