OGH Entscheidung- Handelsvertreter: Kürzung des Ausgleichsanspruchs

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OGH 4 Ob 56/22x vom 22.04.2022

§24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 sieht vor, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich ein angemessener Ausgleichsanspruch zusteht, wenn und soweit die Zahlung (neben anderen Voraussetzungen) der Billigkeit entspricht.

Der OGH hat hierzu kürzlich die außerordentliche Revision eines Handelsvertreters (als Kläger) zurückgewiesen (OGH, 22.4.2022, 4 Ob 56/22x). Begründend führte das Höchstgericht aus, dass eine allfällige Ausgleichszahlung eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung ist und daher – abgesehen im Falle einer krassen Fehlbeurteilung – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war demnach nicht korrekturbedürftig.

Dieses sah aus Billigkeitsgründen einen gänzlichen Anspruchsverlust durch eine Kürzung auf Null vor. Hierzu nahm es insbesondere darauf Bedacht, dass der Handelsvertreter durch ein hohes Fixum während der gesamten Vertragsdauer trotz unterdurchschnittlicher Umsätze vom unternehmerischen Risiko befreit war. Zudem wurde dessen ungehöriges und beleidigendes Verhalten berücksichtigt und diesbezüglich auf die ständige Rsp des OGH verwiesen, wonach ein vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters ebenso der Billigkeitsbeurteilung zugrunde zu legen ist (vgl ua 9 ObA 118/15s). Der OGH bestätigte diese Rechtsansicht und wies ergänzend darauf hin, dass sich die Möglichkeit eines gänzlichen Anspruchsverlusts bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt („wenn und soweit die Zahlung der Billigkeit entspricht“).

Zur Entscheidung

Mag. Corinna Müller, Stand 06.7.2022