Das „Jobrad“

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Abgaben- und arbeitsrechtliche Aspekte

Die Tendenz und das Interesse an einem umweltbewussten und gesunden Lebensstil steigen.
Dieser Lebensstil kann aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen auch im Arbeitsleben umge-
setzt werden. Ausschlaggebend hierfür ist die Änderung der Sachbezugswertverordnung per
1.1.2023, BGBl II 2022/504. Wird Mitarbeitern ein arbeitgebereigenes (Elektro-)Fahrrad mit
einem CO 2 – Emissionswert von Null für nicht berufliche Fahrten überlassen, ist kein Sachbe-
zugswert anzusetzen (vgl § 4b der Sachbezugswerteverordnung). Durch diese Änderung
wurde nunmehr klargestellt, dass eine befristete oder unbefristete vereinbarte Reduktion der
Bruttobezüge keine Bezugsverwendung darstellen.

Anschaffung durch den Arbeitgeber: Ein Betrieb kann das Jobrad im Wege eines Mietkau-
fes oder Bikeleasing zur Verfügung stellen. Bei einem Mietkauf wird das Jobrad vom Arbeit-
geber gekauft und an die Mitarbeiter vermietet. Bei einem Bikeleasing wird – wie der Name
schon sagt – das Jobrad von einem Fahrradleasingunternehmen geleast. Der Leasingvertrag
wird dabei zwischen dem Arbeitgeber und dem Leasingunternehmen abgeschlossen. Die Mit-
arbeiter werden hierbei nicht involviert.

Varianten der Zurverfügungstellung: Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, wie die Zur-
verfügungstellung gegenüber den eigenen Mitarbeitern erfolgen soll. Das Jobrad kann zusätz-
lich zum Bruttogehalt zur Verfügung gestellt oder gegen eine Gehaltsreduktion angeboten wer-
den. Wird das Jobrad zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung gestellt, erfolgt die Überlas-
sung gegen Arbeitsleistung.

Bevorzugt ist aktuell das boomende Modell der Gehaltsreduktion. Auslöser dieses Modells war
die Auffassung in der LStR 2002 zu Rz 206, wonach arbeitgebereigene (Elektro-)Fahrräder
auch (!) zu keinem Sachbezugswert führen, wenn diese auf einer Gehaltsumwandlung beru-
hen. Bei diesem Modell wird die Nutzungsgebühr vom monatlichen Bruttogehalt abgezogen
(= die sogenannte „Gehaltsumwandlung“). Keinesfalls darf durch die Gehaltsumwandlung
das kollektivvertragliche Mindestgehalt unterschritten werden.

Steuerrechtliche Aspekte: Zuwendungen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld be-
stehen, sind als Teil des Arbeitsentgelts anzusehen. Die Sachbezugsverordnung sieht aller-
dings – wie oben erwähnt – vor, dass für ein Jobrad, welches auch privat genutzt werden kann,
kein Sachbezugswert anzusetzen ist. Bei einer Gehaltsumwandlung ist aus steuerrechtlicher
Sicht das reduzierte Bruttogehalt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte: Die Sozialversicherungsbeiträge richten sich nach
dem reduzierten Bruttoentgelt, so auch weitere Geldleistungen aus der Sozialversicherung wie
zum Beispiel Krankengeld, Wochengeld, Pensionen etc. – 2 –

Arbeitsrechtliche Aspekte: Die arbeitsrechtliche Reduzierung des überkollektivvertraglichen
Entgelts hat eine Folgewirkung auf die arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche (zum Beispiel Son-
derzahlungen, Krankenentgelt, Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen, Kündigungs-
entschädigung etc), da diese vom Bruttobezug bemessen werden. Dies hat die ÖGK in einer
Aussendung festgehalten. Gegen diese Ansicht kann allerdings eingewendet werden, dass
eine solche Interpretation der Anpassung und dem Zweck der Sachbezugswerteverordnung,
welche auf der Gesetzesermächtigung des § 15 Abs 2 Z 2 EstG beruht, widerspricht. An einer
anderen Stelle führt die ÖGK nämlich selbst aus, dass mit dem Arbeitgeber vereinbart werden
kann, dass die sonstigen arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche in unveränderter Höhe weiterhin
bestehen. Auch in der Anfragebeantwortung des BMF zur Bezugsumwandlung wird ausge-
führt, dass eine Vereinbarung, wonach nur das laufende Gehalt, nicht hingegen die restlichen
arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche gekürzt werden, möglich ist. Sollte dies der Fall sein, ist
für derartige Entgeltansprüche vom ungekürzten Bruttobezug auszugehen. Dies entspricht
auch dem weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff nach § 1152 ABGB („jede Leistung, die der
Arbeitnehmer dafür bekommt, dass er diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt“; etwa
OGH 9 ObA 220/02x). Die Frage, ob zusätzlich zum laufenden Gehalt auch die anderweitigen
arbeitsrechtlichen Entgeltbestandteile von der Reduktion betroffen sind, wird wohl – vor allem
bei unklaren vertraglichen Regelungen – künftig die österreichischen Arbeitsgerichte beschäf-
tigen. Hier empfiehlt sich auch eine klare Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer (zB mit Anspruchs- oder Widerrufsvorbehalt usw).

Fazit: Für die Einführung eines „Jobrades“ sprechen viele Gründe. Betriebe fördern hiermit die
Gesundheit der Mitarbeiter und tragen zur Mitarbeiterbindung bei. Der Parkplatzdruck, welcher
für einige Betriebe ein ernsthaftes Problem darstellt, wird erheblich reduziert und Mitarbeiter
stecken weniger im Stau. Jobräder können zudem als Werbefläche benutzt werden. Zu guter
Letzt leisten viele Betriebe einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz.

Holen Sie sich bei der Umsetzung des Jobrades rechtliche Beratung ein. Die Rahmenbedin-
gungen für die Nutzung sollten jedenfalls vertraglich geregelt werden.

 

RA Dr. Alexander Wittwer, LL.M/RAA Mag. Tülay Keskin