Die Tendenz und das Interesse an einem umweltbewussten und gesunden Lebensstil steigen.
Dieser Lebensstil kann aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen auch im Arbeitsleben umge-
setzt werden. Ausschlaggebend hierfür ist die Änderung der Sachbezugswertverordnung per
1.1.2023, BGBl II 2022/504. Wird Mitarbeitern ein arbeitgebereigenes (Elektro-)Fahrrad mit
einem CO 2 – Emissionswert von Null für nicht berufliche Fahrten überlassen, ist kein Sachbe-
zugswert anzusetzen (vgl § 4b der Sachbezugswerteverordnung). Durch diese Änderung
wurde nunmehr klargestellt, dass eine befristete oder unbefristete vereinbarte Reduktion der
Bruttobezüge keine Bezugsverwendung darstellen.
Anschaffung durch den Arbeitgeber: Ein Betrieb kann das Jobrad im Wege eines Mietkau-
fes oder Bikeleasing zur Verfügung stellen. Bei einem Mietkauf wird das Jobrad vom Arbeit-
geber gekauft und an die Mitarbeiter vermietet. Bei einem Bikeleasing wird – wie der Name
schon sagt – das Jobrad von einem Fahrradleasingunternehmen geleast. Der Leasingvertrag
wird dabei zwischen dem Arbeitgeber und dem Leasingunternehmen abgeschlossen. Die Mit-
arbeiter werden hierbei nicht involviert.
Varianten der Zurverfügungstellung: Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, wie die Zur-
verfügungstellung gegenüber den eigenen Mitarbeitern erfolgen soll. Das Jobrad kann zusätz-
lich zum Bruttogehalt zur Verfügung gestellt oder gegen eine Gehaltsreduktion angeboten wer-
den. Wird das Jobrad zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung gestellt, erfolgt die Überlas-
sung gegen Arbeitsleistung.
Bevorzugt ist aktuell das boomende Modell der Gehaltsreduktion. Auslöser dieses Modells war
die Auffassung in der LStR 2002 zu Rz 206, wonach arbeitgebereigene (Elektro-)Fahrräder
auch (!) zu keinem Sachbezugswert führen, wenn diese auf einer Gehaltsumwandlung beru-
hen. Bei diesem Modell wird die Nutzungsgebühr vom monatlichen Bruttogehalt abgezogen
(= die sogenannte „Gehaltsumwandlung“). Keinesfalls darf durch die Gehaltsumwandlung
das kollektivvertragliche Mindestgehalt unterschritten werden.