Das Wiederkaufsrecht gemäß § 1068 ABGB ist das Recht des Verkäufers, eine verkaufte Sache wieder einzulösen. Das Wiederkaufsrecht kann nach der zwingenden Bestimmung des § 1070 ABGB (als höchstpersönliches Recht) vom Berechtigten weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen werden.
In der Entscheidung vom 21.1.2020, 1 Ob 173/19a hatte der OGH zu beurteilen, ob das vertraglich eingeräumte Wiederkaufsrecht durch die verschmelzungsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wurde oder als höchstpersönliches Recht unter gegangen ist. Während die ersten zwei Instanzen vom Untergang des Wiederkaufsrechts ausgegangen sind, wurde das Wiederkaufsrecht nach Ansicht des OGH (unter Hinweis auf die Entscheidung vom 19. 12. 2019 zu 5 Ob 136/19i) durch Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Diese Rechtsansicht begründete der OGH mit der verschmelzungsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge:
„Der Rechtsübergang infolge Verschmelzung ist eine besondere gesellschaftsrechtliche Form der Gesamtrechtsnachfolge, die nur in den im Gesetz geregelten Fällen zulässig ist. Die übertragende Gesellschaft ist, wenn sie auch als selbständige juristische Person nicht mehr existiert, in der anderen juristischen Person enthalten; alle Rechte der dann vereinigten juristischen Personen sollen dabei erhalten bleiben. Die übertragende Gesellschaft wirkt damit wirtschaftlich auch nach Verschmelzung als Einheit mit der übernehmenden Gesellschaft fort.“