OGH VOM 24.1.2020, 8 OBA 48/19W
Der OGH hast zuletzt mit seiner Entscheidung vom 24.1.2020 zu 8 ObA 48/19w klargestellt, wer bei Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung zur Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG berechtigt ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt. Der Betriebsrat hat dieser Kündigung ausdrücklich widersprochen. In der Folge begehrte der Arbeitnehmer mittels Kündigungsanfechtungsklage, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für rechtsunwirksam zu erklären. Weder vor Ausspruch der Kündigung noch vor Klagseinbringung gab es einen Kontakt zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und dem Betriebsrat.