OGH vom 30.3.2022, 8 ObA 12/22f
Der Oberste Gerichtshof hatte kürzlich (Beschluss vom 30.3.2022, 8 ObA 12/22f ) eine interessante Causa zu entscheiden: Ein privater Postdienstleister veräußerte im Jahr 2019 einen Teilbetrieb an die österreichische Post AG. Ein Mitarbeiter wurde noch vom alten Arbeitgeber mit der Begründung gekündigt, er sei vom Betriebsübergang nicht betroffen.
Der OGH entschied, dass
- eine Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem neuen Arbeitgeber (Betriebsübernehmer) wegen unzulässiger Betriebsübergangskündigung sowie
- zugleich – und rein vorsorglich „für den Fall, dass die erste Klage abgewiesen werden sollte“ – eine Klage gegen den alten Arbeitgeber auf Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit/unzulässigem Motiv iSd § 105 ArbVG eingebracht werden kann.