Lohn und Sozialdumping

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Lohn und Sozialdumping: Neues LSD-BG

LOHN- UND SOZIALDUMPING-BEKÄMPFUNGSGESETZ

Mit Erlass der Richtlinie 2014/67/EU hat der europäische Gesetzgeber eine neue Rechtsgrundlage zur Bekämpfung von Lohn– und Sozialdumping geschaffen. In Österreich wird die RL mit 1.1.2017 im (neuen) LSD-BG (BGBl 2016/44) in Kraft treten, das die Regelungen im AVRAG ablöst.

Das Gesetz enthält ua Schutznormen zu Gunsten der grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer. Demgemäß wurde vom Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die materiell-rechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer möglichst klar und übersichtlich zu gestalten. Insbesondere wurden Anspruchsgrundlagen über Entgelt (§ 3 LSD-BG), Urlaub (§ 4 LSD-BG) und Arbeitszeitregelungen (§ 5 LSD-BG) geschaffen. Hervorzuheben ist § 3 LSD-BG, der den Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich einen zwingenden Mindestentgeltanspruch zusichert. Dieser bemisst sich nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag. Mangelt es an den vorgenannten Voraussetzungen, so wird bei der Bemessung an die Entgelte der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern angeknüpft.

Bei Zuwiderhandeln gegen das LSD-BG ordnet § 29 Verwaltungsstrafen an. Konkret werden bei Unterentlohnung Geldstrafen von mindestens € 1.000,– fällig, im Wiederholungsfall und bei mehr als drei Arbeitnehmern können sogar bis zu € 50.000,– verhängt werden.

Für den von Lohn– und Sozialdumping besonders gefährdeten Baubereich wurde eine Sonderregelung getroffen. Gemäß § 9 LSD-BG haftet der Auftraggeber als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Lohnansprüche, welche nach Gesetz oder Vertrag dem grenzüberschreitend entsandten Arbeitnehmer gebühren. Diese Haftung erfasst neben Unternehmern ebenso öffentliche und private Auftraggeber. Eine Änderung erfahren die Meldepflichten der Arbeitgeber bzgl den ZKO 3-und ZKO 4-Meldungen. Die Frist von einer Woche ab Arbeitsaufnahme entfällt in Zukunft. Vielmehr muss der Arbeitgeber ab 2017 die Meldung über einen grenzüberschreitend entsandten Arbeitnehmer schon vor Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Behörde erstatten.

Schließlich wurden auch Neuregelungen zur grenzüberschreitenden Behördenzusammenarbeit geschaffen (§§ 16 ff LSD-BG). Diese sollen insbesondere die Kooperation im Ermittlungsverfahren, im Strafverfahren sowie die Vollstreckung der Entscheidungen in den Mitgliedstaaten sicherstellen. Damit wird insgesamt das Ziel verfolgt, den grenzüberschreitenden Vollzug von Lohn– und Sozialdumping zu verbessern.