LOHN- UND SOZIALDUMPING-BEKÄMPFUNGSGESETZ
Mit Erlass der Richtlinie 2014/67/EU hat der europäische Gesetzgeber eine neue Rechtsgrundlage zur Bekämpfung von Lohn– und Sozialdumping geschaffen. In Österreich wird die RL mit 1.1.2017 im (neuen) LSD-BG (BGBl 2016/44) in Kraft treten, das die Regelungen im AVRAG ablöst.
Das Gesetz enthält ua Schutznormen zu Gunsten der grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer. Demgemäß wurde vom Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die materiell-rechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer möglichst klar und übersichtlich zu gestalten. Insbesondere wurden Anspruchsgrundlagen über Entgelt (§ 3 LSD-BG), Urlaub (§ 4 LSD-BG) und Arbeitszeitregelungen (§ 5 LSD-BG) geschaffen. Hervorzuheben ist § 3 LSD-BG, der den Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich einen zwingenden Mindestentgeltanspruch zusichert. Dieser bemisst sich nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag. Mangelt es an den vorgenannten Voraussetzungen, so wird bei der Bemessung an die Entgelte der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern angeknüpft.
Bei Zuwiderhandeln gegen das LSD-BG ordnet § 29 Verwaltungsstrafen an. Konkret werden bei Unterentlohnung Geldstrafen von mindestens € 1.000,– fällig, im Wiederholungsfall und bei mehr als drei Arbeitnehmern können sogar bis zu € 50.000,– verhängt werden.