Folgender Sachverhalt trug sich in Deutschland zu: Die Eltern der Klägerin legten 1960 eine Mietkaution in Höhe von 800 Mark, die gemäß den Vereinbarungen im Mietvertrag in eigene Aktien angelegt wurde. Im Mietvertrag war vereinbart, dass nach Beendigung des Mietvertrags der Vermieterin das Wahlrecht zukam, entweder die Mietkaution zum Nominalbetrag oder das Aktiendepot rückzustellen. Der Wert des Aktiendepots stieg über den Veranlagungszeitraum auf € 115.000,–. Dividenden wurden ausbezahlt. Nach Beendigung des Mietvertrags klagte die Mieterin auf Ausfolgung der Aktien. Sie obsiegte im ersten Rechtsgang (Amtsgericht Köln Az: 203 C 199/21). Wie ist die Rechtslage in Österreich?
Nach § 16b MRG, der im Vollanwendungsbereich und im Teilanwendungsbereich des MRG zur Anwendung kommt, hat der Vermieter eine Barkaution, die nicht bereits in Form eines Sparbuches erlegt wird, fruchtbringend auf einem Sparbuch zu veranlagen. Gleiches gilt für eine Überweisung des Kautionsbetrags auf das Konto des Vermieters. Andere Arten der Kautionsveranlagung sind zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und – insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung – eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen. Die Veranlagungspflicht dient dabei nicht nur dem Interesse des Mieters, sondern auch dem Interesse des Vermieters. Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter die Kaution samt den erzielten Zinsen zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird (§ 16b Abs 2 MRG). Übergibt der Mieter ein Sparbuch, muss sich der Vermieter nicht mehr um die Veranlagung kümmern. Ebenso zulässig ist eine Bankgarantie. Erfolgte keine Veranlagung der Barkaution durch den Vermieter, sind, soweit dem Mieter dadurch eine branchenübliche Verzinsung entgangen sein sollte, Schadenersatzansprüche denkbar.