Mitverschulden

NEUSTE ENTSCHEIDUNGEN

Dialekt nicht verstanden: Mitverschulden

OGH VOM 24.1.2020, 1 OB 174/19 Y

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 24.1.2020 zu 1 Ob 174/19y festgestellt, dass das Betreten einer unbeleuchteten Wendeltreppe im Vertrauen auf eine in starkem Tiroler Dialekt erteilte Auskunft ohne vorheriges Nachfragen eine auffallende Sorglosigkeit darstellt und daher Mitverschulden nach § 1304 ABGB begründet.

 

Dem Erkenntnis des OGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Polterabend in einem Tiroler Lokal fragte ein Wiener Gast, der nach ausgedehntem Alkoholkonsum nicht mehr nüchtern war, eine anwesende Person nach dem Weg zur Toilette. In breitem Tiroler Dialekt wurde ihm mitgeteilt, er müsse dazu die Treppe ins Obergeschoss nehmen. Der dem Tirolerischen nicht mächtige Wiener missverstand diese Auskunft jedoch und nahm an, er müsse die Treppe ins Untergeschoss nehmen.

 

Bei der Treppe in das Untergeschoss handelte es sich um eine alte, „verschlissene“ Holzwendeltreppe, deren Stufen massiv abgetreten waren und deren Handlauf erst bei der dritten Stufe begann. Da die Beleuchtung nicht funktionierte, war die Treppe nach den ersten Stufen auch in Dunkelheit gehüllt. Der Kläger betrat diese Treppe und stürzte nach wenigen Schritten auf unebenem Grund die Treppe hinunter. Dadurch zog er sich schwere Verletzungen zu. Der Gast klagte daraufhin den Eigentümer des Lokals auf Schadenersatz.

Der OGH stellte aufgrund des mangelhaften Zustands der Treppe ein überwiegendes Verschulden des Beklagten fest. Er führte jedoch aus, dass der Kläger durch sein Verhalten eine Ursache gesetzt habe, die ebenso geeignet gewesen sei, den Schaden herbeizuführen und dabei in Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern gehandelt habe. Angesichts der in Dunkelheit gehüllten Wendeltreppe, deren Handlauf für den Kläger nicht sichtbar gewesen sei, hätte der Kläger nicht auf die von offensichtlichen Kommunikationsschwierigkeiten geprägte Auskunft vertrauen dürfen. Vielmehr hätte der Kläger sich vergewissern müssen, ob diese Treppe tatsächlich die Richtige ist. Da er das nicht getan habe und eine so offensichtlich gefährliche Treppe betreten habe, sei ihm eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen. Dies begründe im Hinblick auf das (deutlich überwiegende) Verschulden des Beklagten ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB im Ausmaß von einem Drittel.

 

Ob der Kläger gestürzt sei, weil er alkoholisiert war und in nüchternem Zustand nicht gestürzt wäre, sei in diesem Fall nicht von Relevanz, weil bereits das Betreten der Treppe die Sorglosigkeit begründe.