OGH VOM 24.1.2020, 1 OB 174/19 Y
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 24.1.2020 zu 1 Ob 174/19y festgestellt, dass das Betreten einer unbeleuchteten Wendeltreppe im Vertrauen auf eine in starkem Tiroler Dialekt erteilte Auskunft ohne vorheriges Nachfragen eine auffallende Sorglosigkeit darstellt und daher Mitverschulden nach § 1304 ABGB begründet.
Dem Erkenntnis des OGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Polterabend in einem Tiroler Lokal fragte ein Wiener Gast, der nach ausgedehntem Alkoholkonsum nicht mehr nüchtern war, eine anwesende Person nach dem Weg zur Toilette. In breitem Tiroler Dialekt wurde ihm mitgeteilt, er müsse dazu die Treppe ins Obergeschoss nehmen. Der dem Tirolerischen nicht mächtige Wiener missverstand diese Auskunft jedoch und nahm an, er müsse die Treppe ins Untergeschoss nehmen.
Bei der Treppe in das Untergeschoss handelte es sich um eine alte, „verschlissene“ Holzwendeltreppe, deren Stufen massiv abgetreten waren und deren Handlauf erst bei der dritten Stufe begann. Da die Beleuchtung nicht funktionierte, war die Treppe nach den ersten Stufen auch in Dunkelheit gehüllt. Der Kläger betrat diese Treppe und stürzte nach wenigen Schritten auf unebenem Grund die Treppe hinunter. Dadurch zog er sich schwere Verletzungen zu. Der Gast klagte daraufhin den Eigentümer des Lokals auf Schadenersatz.