Nachhaltigkeitsrecht

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Nachhaltigkeitsrecht

Während die globale wirtschaftliche Entwicklung und die Klimakrise bereits seit Jahrzehnten aus der politischen Diskussion nicht mehr wegzudenken sind (Stichwort: Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen und Green Deal der Europäischen Union), haben diese Themen außerhalb des klassischen Umweltschutzes im Recht lange Zeit kaum Beachtung gefunden. Steht im Abfallwirtschafts-, Wasser-, Luftreinhaltungs-, Anlagen- und Energierecht primär der Schutz der Natur im Vordergrund, so geht das Nachhaltigkeitsrecht über den Naturschutz hinaus und wird als Recht der nachhaltigen Entwicklung in allen gesellschaftlichen Bereichen verstanden. Neben umweltpolitischen Belangen, Klimaschutz und Diversität sind nunmehr auch wirtschafts-, arbeits- und sozialpolitische Aspekte in den Fokus des öffentlichen Interesses gerückt (bspw Arbeitnehmerschutz nach den EU-Antidumping- und Antisubventions-GVOen).

 

Da Nachhaltigkeit in allen Bereichen menschlichen Handelns ansetzt, sind nachhaltigkeitsrechtliche Aspekte in nahezu allen Rechtsbereichen zu finden: Über das öffentliche Auftragswesen versucht der Staat Nachhaltigkeits- und Klimastrategien wirksam in die Realität umzusetzen, was von nachhaltig agierenden Unternehmen wirtschaftlich genutzt werden kann, da etwa Anbieter umweltgerechter Leistungen in Vergabeverfahren bevorzugt werden können. Am Immobilienmarkt gerät Green Building immer stärker in das Blickfeld von Investoren und Projektenwicklern, die Wert auf energieeffiziente Bauweise und nachhaltige Bewirtschaftung von Gebäuden fordern. Bei Unternehmenstransaktionen werden vermehrt ESG-Gewährleistungszusagen (Environmental Social Governance) als Vertragsbedingung verlangt. Ebenfalls im Sinne einer Sustainable Corporate Governance setzt die EU-Taxonomie-Verordnung Anreize für private Investitionen in nachhaltige Projekte (Verordnung [EU] 2020/852). Selbst in der Justiz hat inzwischen Nachhaltigkeit durch Mittel wie elektronische Aktführung und Verhandlungen über Videokonferenzen Auswirkungen.

 

Immer mehr Unternehmen unterziehen sich – zu Recht – freiwillig der EU-Ecolabel-Zertifizierung nach der EMAS-III-Verordnung oder nach ISO 14001:2015, um die absatzfördernde Wirkung nachhaltiger Unternehmensführung am Markt und die Vorteile in Vergabeverfahren risikolos nutzen zu können. Die lauterkeitsrechtlichen Konsequenzen bei Green Washing oder irreführenden Angaben zu Social Responsibility und Green Influencing sind nämlich nicht zu unterschätzen (Schadenersatz, Unterlassung, Veröffentlichung, strafrechtliche Sanktionen). Gleiches gilt für sogenannte „Sollbruchstellen“, die einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft widersprechen und neben lauterkeits- und strafrechtlichen Konsequenzen auch Gewährleistungsansprüche nach sich ziehen können.

Die meisten nachhaltigkeitsrechtlichen Vorschriften werden von Wirtschaftsakteuren überwiegend als Beschränkung ihres Handlungsspielraums empfunden. Demgegenüber sieht das geplante Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 gar Ausnahmen vom Kartellrecht für Unternehmen vor, die zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Auch mobil-flexible Arbeitsmodelle wie etwa Home- und Teleoffice, Desk Sharing, flexible Arbeitszeiten, fringe benefits und incentives bieten Arbeitgebern neue Gestaltungsmöglichkeiten, die wirtschaftliche Vorteile für den Arbeitgeber mit sich bringen.

 

Wie weit die rechtlichen Einschränkungen der Privatwirtschaft zugunsten nachhaltiger Ziele gehen werden, bleibt abzuwarten. In Deutschland wurden etwa bereits mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zahlreiche Bemühenspflichten von Unternehmen zur Einhaltung von menschenrechts- und umweltbezogenen Rechtspositionen in ihren Lieferketten geschaffen, deren Nichteinhaltung mit Bußgeld bis zu € 8 Mio oder 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes und Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sanktioniert wird (BeschlussE, BT-Drs. 19/30505). Auch ins Privatrecht hat das Thema Nachhaltigkeit bereits Einzug gefunden: Infolge einer Klimaklage von Umweltschutzorganisationen und Bürgern wurde Shell in den Niederlanden dazu verurteilt, seine Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 2019 um mindestens 45 % Prozent zu senken Royal Dutch Shell (C/09/571932 / HA ZA 19-379). Die Öffentlichkeit hat durch Gewährung von Informationsrechten, Parteistellung und Rechtschutzmöglichkeiten in Umweltverfahren eine weitreichende Beteiligtenstellung erlangt (Aarhus-Konvention), welche hierzulande insbesondere in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren umgesetzt wurden. Fest steht infolge des politischen Grundkonsenses jedenfalls, dass sich jedes Unternehmen mit den Themen Nachhaltigkeit und damit dem Nachhaltigkeitsrecht auseinandersetzen wird müssen.

 

 

Dr. Christina Lindner (Stand 14.9.2021)