Nachlasszeugnis

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Erbrecht - Wirkung des Europäischen Nachlasszeugnisses

OGH VOM 22.10.2021, 8 Ob 89/21 b; EuGH 1. 7. 2021, C-301/20

Über Antrag der depotführenden Bank wurde ein aus Geld und Wertpapieren bestehender Erlag 2015 wegen der zwischen Vater und Sohn ungeklärten Eigentumsverhältnisse gerichtlich hinterlegt. Der Erlag durfte entsprechend dem Verwahrungsbeschluss nur aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Erlagsgegner ausgefolgt werden. 2017 verstarb der Vater, dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien lag. Die Verlassenschaft wurde nach spanischem Recht in Spanien abgehandelt. Erben waren der Sohn und die Tochter. Der Sohn und die Tochter beantragten in Österreich die Ausfolgung des Legats. Zum Nachweis der Ebenstellung legte die Halbschwester im Ausfolgungsverfahren die beglaubigte Kopie des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 29.12.2017, welches mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen war, vor.

Das Erstgericht wies den Ausfolgungsantrag mangels ausreichenden Nachweises der Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Vater ab. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel keine Folge, weil die Gültigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts bereits abgelaufen sei und dieses nur zugunsten der Tochter ausgestellt worden sei.

Der angerufene EuGH bestätigte, dass das Europäische Nachlasszeugnis sechs Monate ab Ausstellung gültig ist und es für die volle Wirksamkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses unerheblich ist, ob dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts abgelaufen war. Wesentlich ist die gerichtliche Vorlage. Zu diesem Zeitpunkt muss das Europäische Nachlasszeugnis gültig sein. Es schadet weiters nicht, dass die Urkunde nur über Antrag der Tochter ausgestellt wurde, weil beide Erben namentlich und unter eindeutiger Angabe der Quote als Erben nach ihrem Vater bezeichnet werden.

Dem Ausfolgungsantrag war daher stattzugeben.

Durch diese Entscheidung werden praktische Fragen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses geklärt.

 

Dr. Gabriele Meusburger-Hammerer, Stand 17.1.2022