OGH VOM 22.10.2021, 8 Ob 89/21 b; EuGH 1. 7. 2021, C-301/20
Über Antrag der depotführenden Bank wurde ein aus Geld und Wertpapieren bestehender Erlag 2015 wegen der zwischen Vater und Sohn ungeklärten Eigentumsverhältnisse gerichtlich hinterlegt. Der Erlag durfte entsprechend dem Verwahrungsbeschluss nur aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Erlagsgegner ausgefolgt werden. 2017 verstarb der Vater, dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien lag. Die Verlassenschaft wurde nach spanischem Recht in Spanien abgehandelt. Erben waren der Sohn und die Tochter. Der Sohn und die Tochter beantragten in Österreich die Ausfolgung des Legats. Zum Nachweis der Ebenstellung legte die Halbschwester im Ausfolgungsverfahren die beglaubigte Kopie des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 29.12.2017, welches mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen war, vor.
Das Erstgericht wies den Ausfolgungsantrag mangels ausreichenden Nachweises der Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Vater ab. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel keine Folge, weil die Gültigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts bereits abgelaufen sei und dieses nur zugunsten der Tochter ausgestellt worden sei.