Am 1. Jänner 2024 ist das neue Zweitwohnungsabgabengesetz in Kraft getreten. Es erlaubt Vorarlberger Gemeinden, eine Abgabe für Zweitwohnungen einzuheben. Als Zweitwohnungen gelten Wohnwagen, die mehr als zehn Wochen aufgestellt sind und Wohnungen, die mehr als die Hälfte des Jahres nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden. Abgestellt wird dabei auf die Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister.
Durch das Abstellen auf die Hauptwohnsitzmeldung, werden somit künftig auch leerstehende Wohnungen erfasst, Stichwort: Leerstandsabgabe.
Das Gesetz sieht insgesamt zwölf Ausnahmen vor, zB wenn die Wohnung für berufliche Zwecke auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit mit Kundenkontakt oder für die gewerbliche Beherbergung von Gästen genutzt wird.