Neues Zweitwohnungsabgabengesetz

Am 1. Jänner 2024 ist das neue Zweitwohnungsabgabengesetz in Kraft getreten. Es erlaubt Vorarlberger Gemeinden, eine Abgabe für Zweitwohnungen einzuheben. Als Zweitwohnungen gelten Wohnwagen, die mehr als zehn Wochen aufgestellt sind und Wohnungen, die mehr als die Hälfte des Jahres nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden. Abgestellt wird dabei auf die Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister.

Durch das Abstellen auf die Hauptwohnsitzmeldung, werden somit künftig auch leerstehende Wohnungen erfasst, Stichwort: Leerstandsabgabe.

Das Gesetz sieht insgesamt zwölf Ausnahmen vor, zB wenn die Wohnung für berufliche Zwecke auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit mit Kundenkontakt oder für die gewerbliche Beherbergung von Gästen genutzt wird.

Die Höhe der Leerstandsabgabe hängt unter anderem von der Größe der Wohnung ab. Die Abgabe kann zwischen 18,50 €, 14,10 € oder 8,20 € pro Jahr und pro Quadratmeter Wohnfläche liegen. Die Höhe ist gedeckelt mit maximal 2.775 € pro Jahr und Wohnung, wobei auch dieser Höchstsatz vom Anteil der Zweitwohnsitze abhängt und auch tiefer liegen kann.

Abgabepflichtig ist der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte der Zweitwohnung. Die Abgabe entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen und jährlich bis zum 15. Februar abzuführen – erstmals somit am 15.2.2025 für das Jahr 2024.

Stand Jänner.2024, MMag. Dr. Gregor Lässer