Die letzte Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes ist mit 1.7.2022 gänzlich in Kraft getreten. Bestimmte Regelungen sind bereits seit 1.1.2022 wirksam. Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen der Novelle überblicksartig dargestellt werden:
1. Erleichterung bestimmter Änderungen des WE-Objekts
- 16 Abs 2 WEG regelt das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers an seinem Wohnungseigentumsobjekt. Die Änderung darf nicht den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwiderlaufen und auch keine Schädigung des Hauses zur Folge haben. Werden allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
- 16 Abs 2 Z 2 WEG enthält einen Katalog von privilegierten Änderungen, die trotz Inanspruchnahme allgemeiner Teile nicht den Nachweis der Verkehrsüblichkeit oder eines wichtigen Interesses voraussetzen. Dieser Katalog wird nunmehr im Rahmen der WEG-Novelle 2022 um folgende Änderungen erweitert:
- die Anbringung von Ladestationen zum Langsamladen von E-Fahrzeugen (dreiphasiges Laden mit 5,5 kW);
- die barrierefreie Ausgestaltung von Wohnungseigentumsobjekten oder Allgemeinflächen (zB Einbau eines Treppenliftes im Stiegenhaus).
2. Zustimmungsfiktion bei den bestimmten Änderungen des WE-Objekts
Zwar ist auch bei diesen soeben genannten Änderungen weiterhin die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich (eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung ist möglich); diese kann jedoch künftig nicht nur durch aktive Zustimmung, sondern auch durch Schweigen nach Maßgabe des § 16 Abs 5 WEG erfolgen. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers gilt als erteilt, wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung auf die in § 24 Abs 5 WEG bestimmte Weise (Anschlagen im Wohnhaus und Übersendung an den Wohnungseigentümer) verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widersprochen hat. Die Zustimmungsfiktion gilt zudem für Änderungen betreffend die Installation von Beschattungseinrichtungen (sofern sie sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügen), den Einbau einbruchsicherer Türen und die Anbringung von Solaranlagen bei Wohnungseigentumsobjekten, die als Einzel- oder Reihenhäuser gestaltet sind.