OGH 23.2.2016

NEUSTE ENTSCHEIDUNGEN

Urheberrechtlicher Schutz für die eigene Handschrift?

OGH vom 23.2.2016, 4 OB 142/15 H

In einer jüngeren Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob die Handschrift eines Menschen urheberrechtlich geschützt ist.

VORGESCHICHTE

Ein Grafikdesigner verwendete die Handschrift einer Bekannten, digitalisierte die einzelnen Buchstaben und machte sie digital verwendbar. Die dadurch entstandene Computerschrift verkaufte er. Als ein Nutzer seine Computerschrift widerrechtlich und unentgeltlich verwendete, klagte er auf Unterlassung und Schadenersatz.

ERGEBNIS

Der Schuss ging nach hinten los und der Grafikdesigner verlor das Verfahren. Der OGH führte in seiner

Entscheidung aus, dass die Handschrift eines Menschen in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Einer Handschrift fehle üblicherweise der urheberrechtliche Werkcharakter.

Sie sei meist nicht das Ergebnis individueller Schöpfungskraft, sondern jahrelangen „Verschleifens der gelernten Lateinschrift“. Ihre Einzigartigkeit beziehe sie ausschließlich aus der statistischen Unwahrscheinlichkeit, dass eine andere Person genau dieselbe Schrift verwende.

Auch der digitalisierten Handschrift des Grafikdesingners komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Er habe die Handschrift „nur“ mit dem Ziel bearbeitet, dass die einzelnen Buchstaben eine flüssige Verbindung miteinander eingingen. Seine Tätigkeit sei zwar eine kunsthandwerkliche Leistung, der Computerschrift fehle aber letztlich die nötige schöpferische Eigenart. Denn auch eine Computerschrift genieße nur Schutz, wenn sie sich von den bekannten Formen abhebe und eigentümliche und individuelle Zeichen aufweise, die als Neuschöpfung zu beurteilen wären. Um das Äußere einer Handschrift dennoch zu schützen, wäre die Beantragung eines Musterschutzes denkbar.