OGH 23.6.2016

NEUSTE ENTSCHEIDUNGEN

Sittenwidrige Abfindungsklausel in GmbH-Gesellschaftsvertrag

OGH 23.6.2016, 6 OB 35/16 I

Scheidet ein Gesellschafter aus einer GmbH aus, hat dieser grundsätzlich Anspruch auf den Verkehrswert des Geschäftsanteils. In zahlreichen Gesellschaftsverträgen finden sich abweichende Regelungen. So wird beispielsweise Mitgesellschaftern ein Vorkaufsrecht oder für den Fall der Insolvenzeröffnung ein Aufgriffsrecht eingeräumt, wobei der Aufgriffspreis oft unter dem tatsächlichem Verkehrswert liegt. Grenze des Zulässigen ist die Sittenwidrigkeit. Fraglich war, ob Vereinbarungen, die Dritte (Gläubiger) wirtschaftlich benachteiligen, wirksam vereinbart werden

können. Der OGH hat die Klausel, wonach im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters die zu bezahlende Abfindung die Hälfte des Verkehrswertes betragen soll, als unzulässig eingestuft. Die von den Gesellschaftern beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrags wurde nicht in das Firmenbuch eingetragen, weil die nichtige Klausel ein Eintragungshindernis begründe. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und begründete dies mit der Grundwertung des § 76 Abs 4 GmbH. Daraus ergäbe sich eindeutig, dass die Gläubigerbefriedigung den Interessen der Gesellschaft vorgehe und die Gläubiger jedenfalls den Schätzwert des Anteils erhalten sollen.