OGH vom 23.2.2016, 6 OB 171/15 P
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (vom 23.2.2016, 6 Ob 171/15p) hat der OGH seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft (analog § 25 GmbHG) bekräftigt und präzisiert: Demnach haftet der Geschäftsführer unmittelbar persönlich für Pflichtverletzungen gegen-über der Kommanditgesellschaft, die er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu verantworten hat. Das führt zu einer Durchbrechung des ansonsten geltenden Grundsatzes, dass der Geschäftsführer ausschließlich gegenüber der GmbH verantwortlich ist (ausgenommen die Deliktshaftung, die zu einer