OGH, 6 Ob 171/15p

NEUSTE ENTSCHEIDUNGEN

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

OGH vom 23.2.2016, 6 OB 171/15 P

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (vom 23.2.2016, 6 Ob 171/15p) hat der OGH seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft (analog § 25 GmbHG) bekräftigt und präzisiert: Demnach haftet der Geschäftsführer unmittelbar persönlich für Pflichtverletzungen gegen-über der Kommanditgesellschaft, die er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu verantworten hat. Das führt zu einer Durchbrechung des ansonsten geltenden Grundsatzes, dass der Geschäftsführer ausschließlich gegenüber der GmbH verantwortlich ist (ausgenommen die Deliktshaftung, die zu einer

unmittelbaren Verantwortung gegenüber Gläubigern oder Vertragspartnern der GmbH führen können). Diese Haftung gegenüber der KG sei immer gegeben, so der OGH, wenn Personenidentität besteht (der geschäftsführende Gesellschafter der GmbH ist gleichzeitig einziger Kommanditist der KG) und darüber hinaus auch dann, wenn die Tätigkeit der GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft dient.

Im Übrigen bestätigte der OGH in dieser Entscheidung, dass nichtige Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter die Haftung des Geschäftsführers unberührt lassen, was insbesondere bei Verletzung der Kapitalhaltungsvorschriften gilt, die auch auf die GmbH & Co KG analog anzuwenden sind.