OGH vom 21.4.2023 zu 8 ObA 22/23b
Soll im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis eine Ausbildungskostenrückersatzpflicht begründet werden, so muss vor Antritt der Ausbildung eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht. Durch die Regelung soll der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis darüber erlangen, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt und so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einschätzen können.