OGH 8 Ob 3/22g vom 30.3.2022
Für die Verbücherung der im Scheidungsvergleich enthaltenen Liegenschaftsübertragungen war bisher die vollständige Vorlage des Vergleichs erforderlich. Somit waren selbst jene Inhalte des Scheidungsvergleiches einsehbar, die für das Grundbuchsverfahren nicht relevant waren. Ein Teilauszug, welcher nur die liegenschaftsbezogenen Regelungen enthielt, war demnach nicht zulässig.
Der EGMR befasste sich in seiner Entscheidung zu E 5434/17, Liebscher/Österreich, mit dieser Frage und hielt fest, dass die vollständige Vorlage des Scheidungsvergleiches das Grundrecht der Beteiligten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten verletzt.