OGH als KOG vom 19.1.2023 zu 16 Ok 7/22 y
Das Kartellobergericht (KOG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung wichtige Aussagen zum Rechtsrahmen für Hausdurchsuchungen bei vermuteten Wettbewerbsverstößen (Kartellabsprachen, Marktmissbrauch) getroffen:
- Nach ständiger Rechtsprechung darf die Hausdurchsuchung bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften angeordnet werden. Der Verdacht muss sich dabei nicht gegen die Person richten, in deren Räumlichkeiten die Hausdurchsuchung angeordnet wird. Eine Hausdurchsuchung kann insbesondere auch gegenüber Konzerngesellschaften mit gleichem Sitz angeordnet werden.
- Ein Verdacht ist begründet, wenn er sich rational nachvollziehen lässt. Ein „dringender“ Tatverdacht ist nicht erforderlich.
- Bereits der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine Hausdurchsuchung rechtfertigende Tatsache grundsätzlich in Betracht.
- Besteht – wie im vorliegenden Fall – der begründete Verdacht, dass ein Kartell trotz ausdrücklichen Verbots fortgesetzt wird, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung unverhältnismäßig ist.