OGH vom 18.11.2022 zu 6 Ob 174/22 i
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH darf ein Vorstand einer Privatstiftung durch zB einen Begünstigtenbeirat nicht „zu einem bloßen Vollzugsorgan“ degradiert werden. Der Beirat darf grundsätzlich (durch Vereinbarung von Zustimmungsrechten) auch aufsichtsratsähnlich eingerichtet werden. Allerdings sind dann die Unvereinbarkeitsbestimmungen zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 23 Abs 2 Satz 2 PSG analog anzuwenden. Begünstigte oder deren Angehörige dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen.
In dem vom OGH zu beurteilenden Sachverhalt (OGH vom 18.11.2022, 6 Ob 174/22 i) wurde zugunsten des Begünstigtenbeirats (bestehend aus der einzigen Begünstigten) ein umfassender Katalog von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften in der Stiftungsurkunde vorgesehen. Dieses Zustimmungsrecht sollte sich in ein Anhörungs- und Empfehlungsrecht wandelt, wenn und solange das vorgesehene Zustimmungsrecht gegen zwingende Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes und/oder deren Auslegung durch den OGH verstößt. Das zuständige Erstgericht verweigerte die Eintragung der beabsichtigten Änderung der Stiftungsurkunde in das Firmenbuch mit dem Argument, dass ein aufsichtsratsähnlicher Beirat vorliege und die Unvereinbarkeitsbestimmungen analog anzuwenden seien.