OGH vom 25.10.2022 zu 2 Ob 100/22b
Werden zu Lebzeiten Schenkungen an ein Kind gemacht und wird kein Testament errichtet, muss sich das beschenkte Kind auf Verlangen eines anderen Kindes die Schenkung auf den Erbteil anrechnen lassen (§ 753 ABGB). Erfasst sind nur Kinder. Der Ehegatte kann die Anrechnung nicht verlangen.
In der Entscheidung 2 Ob 100/22b musste der OGH klären, ob die Schwester im Verlassenschaftsverfahren die Anrechnung der zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen von Liegenschaften und Gesellschafterbeteiligungen an den Bruder auf dessen gesetzliche Erbteil verlangen kann und diesem daher nichts mehr zusteht. Der OGH bestätigte, dass die Frage der Anrechnung auf den Erbteil nicht im Verlassenschaftsverfahren zu klären ist. Differenzen in Bezug auf die Erbteilung sind allein im streitigen Rechtsweg zu klären. Der Bruder wird daher gemäß der gesetzlichen Erbquote zunächst Miteigentümer. Die Aufhebung der Erbengemeinschaft hat, sofern keine Einigung erzielt werden kann, nach Einantwortung durch Erbteilungsklage zu erfolgen.