OGH 8 Ob 124/21z vom 25.1.2022
Zeichnet ein Geschäftsführer ohne Beifügung des Firmazusatzes kann sich, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, die Frage stellen, wer Vertragspartner wurde und wer für einen allfälligen Schaden haftet.
Der Beklagte ist Ziviltechniker und übt seine Tätigkeit seit 15 Jahren ausschließlich im Rahmen einer GmbH aus. Die Kläger hatten als künftige Wohnungseigentümer mit einer Projekt GmbH Bauträgerverträge geschlossen. In den Bauträgerverträgen ist festgehalten, dass der Beklagte vom Treuhänder zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Baufortschritts beigezogen werde. In der Folge wurde die GmbH als Bauabschnittsprüfer tätig, stellte auf Briefpapier ihrer Firma die jeweiligen Baufortschritte fest und legte auch als GmbH dafür Rechnungen.
Über Aufforderung der Treuhänderin (nachdem dies von der Klagsvertreterin verlangt wurde) stellte der Beklagte die ursprünglich von der GmbH erteilte Bezugsfertigstellungsbestätigung mit dem alten Datum, aber dem Rundsiegel versehen (anstelle des eckigen Firmenstempels der GmbH) und ohne Nennung der GmbH, neu aus. In weitere Folge entstand ein Streit über die Richtigkeit der Baufertigstellungsbestätigung. Die Kläger holten dazu ein Privatgutachten ein. Der Beklagte widerrief die Baufertigstellungsanzeige. Im gegenständlichen Verfahren begehrten die Kläger vom Beklagten Schadenersatz (anteilige Kosten des Privatgutachtens sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung). Während das Erstgericht und das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten verneinten, bestätigte der OGH das Vorliegen der Passivlegitimation, erachtete die Rechtssache aber noch nicht als spruchreif.