OGH Entscheidung- Persönliche Verpflichtung bei fehlendem Firmenzusatz des zeichnenden Geschäftsführers

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OGH 8 Ob 124/21z vom 25.1.2022

Zeichnet ein Geschäftsführer ohne Beifügung des Firmazusatzes kann sich, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, die Frage stellen, wer Vertragspartner wurde und wer für einen allfälligen Schaden haftet.

Der Beklagte ist Ziviltechniker und übt seine Tätigkeit seit 15 Jahren ausschließlich im Rahmen einer GmbH aus. Die Kläger hatten als künftige Wohnungseigentümer mit einer Projekt GmbH Bauträgerverträge geschlossen. In den Bauträgerverträgen ist festgehalten, dass der Beklagte vom Treuhänder zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Baufortschritts beigezogen werde. In der Folge wurde die GmbH als Bauabschnittsprüfer tätig, stellte auf Briefpapier ihrer Firma die jeweiligen Baufortschritte fest und legte auch als GmbH dafür Rechnungen.

Über Aufforderung der Treuhänderin (nachdem dies von der Klagsvertreterin verlangt wurde) stellte der Beklagte die ursprünglich von der GmbH erteilte Bezugsfertigstellungsbestätigung mit dem alten Datum, aber dem Rundsiegel versehen (anstelle des eckigen Firmenstempels der GmbH) und ohne Nennung der GmbH, neu aus. In weitere Folge entstand ein Streit über die Richtigkeit der Baufertigstellungsbestätigung. Die Kläger holten dazu ein Privatgutachten ein. Der Beklagte widerrief die Baufertigstellungsanzeige. Im gegenständlichen Verfahren begehrten die Kläger vom Beklagten Schadenersatz (anteilige Kosten des Privatgutachtens sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung). Während das Erstgericht und das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten verneinten, bestätigte der OGH das Vorliegen der Passivlegitimation, erachtete die Rechtssache aber noch nicht als spruchreif.

In seiner Begründung stellt der OGH ausdrücklich fest, dass das Stellvertretungsrecht vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht ist. „Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten und der Handelnde haftet persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft. Ob die Erklärung der GmbH oder dem Geschäftsführer persönlich zuzurechnen ist, richtet sich nach der Vertrauenstheorie, also danach, wie die Erklärung des Geschäftsführers von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger aufzufassen war. Nach § 18 Abs 2 GmbHG hat der Geschäftsführer für die GmbH in der Weise zu zeichnen, dass er zu der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift hinzufügt. Wer als Geschäftsführer einer GmbH als Person ohne Gesellschaftszusatz zeichnet, erweckt im Zweifel den Eindruck, er habe sich persönlich verpflichtet. Nur wenn der Vertragspartner keinen Zweifel haben konnte, dass der andere mit dem Willen handelt, die Gesellschaft zu vertreten, bleibt die formale Bezeichnung ohne Relevanz.“

Im vorliegenden Fall sah der OGH keinen Raum für die Anwendung der Zweifelsregel, weil der Beklagte der ausdrücklichen Aufforderung nachkam, die Baufortschrittbestätigung „nicht als GmbH“ auszustellen. Maßgeblich war nicht die subjektive Erklärungsabsicht des Beklagten, vielmehr sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger im Einzelfall verstehen musste.

Soll daher eine GmbH Vertragspartner werden, ist aus Sicht des Geschäftsführers darauf zu achten, dass zur Firma der GmbH die Unterschrift hinzugefügt wird. Ist kein Firmenstempel zur Hand, kann der Firmenwortlaut auch handschriftlich angeführt werden.

Zur Entscheidung

Dr. Gabriele Meusburger-Hammerer, M.E.S, Stand 20.7.2022