OGH vom 22.4.2022 zu 4 Ob 58/22s
Viele Unternehmer setzen auf ihren Webseiten, Newslettern, Facebook- oder Instagram-Accounts Links zu fremden Webseiten, Videos und ähnlichem. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zeigt einmal mehr, dass auch hierbei besondere Sorgfalt geboten ist.
Der Entscheidung des OGH vom 22.4.2022 zu 4 Ob 58/22s lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die im Vertrieb diverser Zirbenholzprodukte tätig ist (insbesondere Zirbenwürfel und -kissen, Wasserkaraffen, Äpfel, Birnen und Zirbenholzkugeln), klagte eine Mitbewerberin auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, die gleichfalls Produkte aus Zirbenholz vertreibt. Die Beklagte hatte in einem Newsletter an ihre Kunden einen Link zu einem TV-Beitrag eines Fernsehsenders gesendet. Der Beitrag Die Zirbe – mehr als ein Baum berichtete über diverse positive Eigenschaften der Zirbe auf die menschliche Gesundheit und gab unter anderem an, die Zirbe führe zu Entspannung, einer niedrigeren Herzschlagfrequenz sowie besserem Schlaf und wirke entzündungshemmend und desinfizierend. Zur Untermauerung dieser Aussagen berief sich die Sendung auf eine Studie des Joanneum Research. Auch die Firma der Beklagten wurde im Beitrag namentlich erwähnt.
Den Verfahrensergebnissen zufolge existieren jedoch für diese Eigenschaften keine wissenschaftlich fundierten Studien und ist die Studie des Joanneum Research nicht geeignet, medizinische Wirkungen nachzuweisen.