OGH-Entscheidung - Vorsicht bei Verlinkung auf fremde Webseiten

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OGH vom 22.4.2022 zu 4 Ob 58/22s

Viele Unternehmer setzen auf ihren Webseiten, Newslettern, Facebook- oder Instagram-Accounts Links zu fremden Webseiten, Videos und ähnlichem. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zeigt einmal mehr, dass auch hierbei besondere Sorgfalt geboten ist.

Der Entscheidung des OGH vom 22.4.2022 zu 4 Ob 58/22s lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die im Vertrieb diverser Zirbenholzprodukte tätig ist (insbesondere Zirbenwürfel und -kissen, Wasserkaraffen, Äpfel, Birnen und Zirbenholzkugeln), klagte eine Mitbewerberin auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, die gleichfalls Produkte aus Zirbenholz vertreibt. Die Beklagte hatte in einem Newsletter an ihre Kunden einen Link zu einem TV-Beitrag eines Fernsehsenders gesendet. Der Beitrag Die Zirbe – mehr als ein Baum berichtete über diverse positive Eigenschaften der Zirbe auf die menschliche Gesundheit und gab unter anderem an, die Zirbe führe zu Entspannung, einer niedrigeren Herzschlagfrequenz sowie besserem Schlaf und wirke entzündungshemmend und desinfizierend. Zur Untermauerung dieser Aussagen berief sich die Sendung auf eine Studie des Joanneum Research. Auch die Firma der Beklagten wurde im Beitrag namentlich erwähnt.

Den Verfahrensergebnissen zufolge existieren jedoch für diese Eigenschaften keine wissenschaftlich fundierten Studien und ist die Studie des Joanneum Research nicht geeignet, medizinische Wirkungen nachzuweisen.

Der OGH hatte die Frage zu klären, ob die Beklagte für die fremde Äußerung (die selbst keinen Wettbewerbsverstoß darstellt) als Wettbewerbsverstoß haftet. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Aussagen vom Publikum im Gesamtzusammenhang nicht als werbliche Aussagen der Beklagten aufgefasst würden. Zur Beantwortung der Frage zog der OGH die Rechtsprechung zur Haftung für fremde Wettbewerbsverstöße nach § 2 UWG heran, nach der sich der Linksetzer den Inhalt einer fremden Webseite dann als eigenen Inhalt zurechnen lassen muss, wenn der Link eigene Ausführungen des Linksetzers ersetzen soll. Kernfrage sei die Zurechenbarkeit der fremden Äußerung, nicht die Haftung für einen fremden Verstoß. Die Beklagte habe sich die Ausführungen des TV-Beitrages dadurch zu eigen gemacht, als sie den Inhalt des TV-Beitrages mit dem Hinweis auf eine spannende Dokumentation in ihren Newsletter eingegliedert und damit zum Ausdruck gebracht habe, die Äußerungen im TV-Beitrag zum Inhalt der eigenen Werbung zu machen, und die Kunden veranlasst habe, durch Anklicken des Links zum Beitrag zu gelangen. Mangels hinreichend belegter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den gesundheitsbezogenen Angaben seien diese im lauterkeitsrechtlichen Sinn irreführend.

Vor der Verlinkung auf eine fremde Website sollten Unternehmer daher prüfen (lassen) und sich vergewissern, dass die verlinkte Seite keine Angaben enthält, die als irreführend oder sonst unlauter qualifiziert werden könnten. Nur zu gerne werden unlautere Geschäftspraktiken von Mitbewerbern aufgegriffen, um außergerichtlich Druck auszuüben, und häufig in der Folge auch vor Gericht geltend gemacht – was unabhängig vom Verfahrensausgang Imageschäden mit sich bringt.

 

Zur Entscheidung

Dr. Christina Lindner, LL.M., Stand 17.8.2022