OGH VOM 5.6.2020, 4 OB 66/20 I
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob bei einem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zu einem Skigebietsverbund im Fall des Kaufs einer Liftkarte bei einem Unternehmen aus diesem Verbund die vertragsrechtliche und haftungsrechtliche Zuordnung der einzelnen Lifte und Skigebiete zum jeweiligen Betreiber wirksam vereinbart werden kann.
Dem Erkenntnis des OGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Kläger kaufte bei einer Liftgesellschaft, die Teil eines acht eigenständige Unternehmen umfassenden Vorarlberger Skigebietsverbundes ist, einen Skipass für den gesamten Verbund. Der Kläger stürzte daraufhin auf einer Skipiste, die von einer anderen Verbundgesellschaft gehalten und betrieben wurde und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Infolgedessen machte er gegen jene Gesellschaft, bei der er den Skipass erworben hatte, einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten geltend. Die beklagte Gesellschaft wandte die mangelnde passive Klagslegitimation ein, weil sie nicht Halterin jener Piste sei, auf der sich der Unfall ereignet habe.
Auf dem Skipass fand sich der Hinweis „Vertragspartner sind die rechtlich selbständigen Seilbahnunternehmen“ und es wurde auf die Tarif- und Beförderungsbedingungen verwiesen. In diesen sind die einzelnen Gesellschaften aufgeführt und es wird darin auch festgehalten, dass jede Verbundgesellschaft ihre Lifte und Piste eigenverantwortlich betreibt und konkrete Beförderungsverträge nur mit jener Gesellschaft zustande kommen, die jeweils benutzt wird.