Privacy Shield

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Doch kein Schutz durch das Privacy Shield!

Nach der Aufhebung der Safe Harbor-Vereinbarung durch den Europäischen Gerichtshof im Jahr 2015 hatten sich die EU-Kommission und die USA rasch auf das so genannte „Privacy Shield“ geeinigt, welches am 1.8.2016 in Kraft getreten ist.

Für Datenschutzexperten nicht unerwartet hat der Europäische Gerichtshof aber nunmehr in seiner Entscheidung „Schrems II“ vom 16.7.2020 auch das Privacy Shield für unwirksam erklärt. Für andere Rechtsgrundlagen der Übermittlung von Daten in die USA hat der Europäische Gerichtshof strengere Voraussetzungen vorgegeben.

Das Privacy Shield war die rechtliche Grundlage für bekannte und von vielen genutzte Dienste von Anbietern wie Facebook oder Google.

Auswirkungen für Verbraucher: Verbraucher sollten sich im Klaren darüber sein, dass bei der Nutzung von Online-Diensten aus den USA kein gleichwertiger Datenschutz garantiert ist. Geheimdienste und Behörden in den USA haben in vielen Fällen Zugriff auf solche Daten und die Durchsetzung von Rechten ist für betroffene Personen nicht oder nur sehr schwierig möglich.

Auswirkungen für Unternehmen: Für Unternehmen, die personenbezogene Daten in die USA übermitteln wollen oder müssen, besteht derzeit große Rechtsunsicherheit. Mit dem Wegfall des Privacy Shield und den vom Europäischen Gerichtshof verlangten zusätzlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Standardvertragsklauseln gibt es in vielen Fällen keine verlässliche rechtliche Grundlage für solche Übermittlungen. Auch wenn derzeit versucht wird, rechtliche Alternativen zu schaffen, sollten Unternehmen auch die Heranziehung von Dienstleistern in der EU bzw im EWR in Betracht ziehen, weil diesbezüglich Datenübermittlungen sehr viel einfacher möglich sind.

 

 

Dr. Christian Wirthensohn (Stand 23.11.2020)