OGH vom 15.12.2021, 9 ObA 103/21 v
Leisten Arbeitgeber irrtümlich Zahlungen an Arbeitnehmer, steht einer erfolgreichen Rückforderung dieser Zahlungen oftmals der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegen. Der OGH hat nun in einer neuen Entscheidung (OGH 15.12.2021, 9 ObA 103/21v) den Einwand des gutgläubigen Verbrauchs abgelehnt. Arbeitgebern dient diese höchstgerichtliche Entscheidung als weitere wichtige Auslegungshilfe:
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Arbeitnehmerin bezog ein monatliches Nettogehalt in Höhe von rund € 1.450,00 (2015) bzw € 1.530,00 (2016). Im Zeitraum 19.3.2015 bis 29.4.2016 wurde der Arbeitnehmerin irrtümlich zusätzlich zu diesem Nettogehalt ein Betrag in Höhe von gesamt € 11.425,00 überwiesen.
Dieser Betrag wurde mittels sechs Teilzahlungen getätigt, wobei eine Überweisung mit der Bankomatkarte des Arbeitgebers, zwei Überweisungen mit der Bankomatkarte der Arbeitnehmerin und weitere drei Zahlungen mit Bankomatkarten von unbekannten Dritten getätigt wurden. Den Gutschriften auf das Konto der Arbeitnehmerin lag jeweils ein – vom Arbeitgeber blanko unterschriebener – Überweisungsauftrag zugrunde. Die vom Arbeitgeber nach Kenntnis der irrtümlichen Zahlungen vorbereitete Rückzahlungsvereinbarung wurde von der Arbeitnehmerin abgelehnt. Am 10.2.2017 erklärte die Arbeitnehmerin ihren Austritt. Anlässlich der Endabrechnung wurde das Gehalt der Arbeitnehmerin mit der Forderung des Arbeitgebers aufgerechnet und der noch aushaftende Differenzbetrag vom Arbeitgeber eingeklagt.