Grundsätzlich besteht im (Wirtschafts-) Verwaltungsrecht kein Anspruch auf Kosten- und/oder Schadenersatz; so auch bei öffentlichen Ausschreibungen nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG).
In Ausnahmefällen aber doch: Gemäß § 369 Abs 1 BVergG hat der Bieter gegen den Auftraggeber Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren, wenn der Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Organe hinreichend qualifiziert gegen das Vergaberecht verstoßen haben; ein hinreichend qualifizierter Verstoß liegt nach den Gesetzesmaterialien bei einer offenkundigen und erheblichen Ermessensüberschreitung vor; der OGH stellt in diesem Zusammenhang jedoch bloß auf ein rechtswidriges Verhalten des Auftraggebers ab (Kurz in Heid/Deutschmann/Hofbauer/Reisner [Hrsg], BVergG 2018 [2019] zu § 369 BVergG 2018; OGH 16.12.2015, 3 Ob 172/15 p).