Schwerarbeit

NEUSTE ENTSCHEIDUNGEN

Neue OGH Entscheidung zur Schwerarbeit

OGH VOM 1.9.2020, 10 OBS 85/20 B

In der Entscheidung vom 1.9.2020 zu 10 ObS 85/20b hat sich der OGH kürzlich wieder mit der Frage der Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach der Schwerarbeitsverordnung auseinandergesetzt. Der Entscheidung des OGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war als Pflegeassistent tätig und musste nach seinem Dienstplan nacheinander zwei Tagdienste verrichten. Auf den zweiten Tagdienst folgte dann unmittelbar ein Nachtdienst. Im Anschluss des Nachtdienstes und somit des dritten Dienstes hatte der Kläger drei Tage frei. Diese freien Tage dienten der Erholung und dem Ausgleich der an den Vortagen geleisteten Schwerarbeit. Mit seiner Klage begehrte der Kläger für diese Zeiten die Feststellung von Schwerarbeitszeiten iSd Schwerarbeitsverordnung.

 

Unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung wird nur die tatsächlich geleistete Schwerarbeit und die tatsächliche Beanspruchung durch Schwerarbeit als Schwerarbeitsmonat berücksichtigt. Bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten iSd der Schwerarbeitsverordnung ist insbesondere die Relation von Belastungs- zu Erholungsphasen ins Kalkül einzuziehen. Denn nach Ansicht des OGH wird durch die Einräumung von Erholungsphasen die Belastung, welche aus der Schwerarbeit resultiert, verringert (vgl OGH 10 ObS 23/16d). So gelangt auch der OGH im vorliegenden Fall zur Ansicht, dass jene freien Tage des Klägers, welche unmittelbar nach dem an den zweiten Tagdienst anschließenden Nachtdienst erfolgten, die Belastung durch Schwerarbeit reduzieren.

Eine Doppelberücksichtigung von Nachtdiensten als Schwerarbeit nach den Tatbestandsvoraussetzungen iSd Schwerarbeitsverordnung sowie andere gesetzlichen Regelungen ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Im Ergebnis sind daher die als Zeitausgleich für Nachtdienste gewährten Zeiten sowie ein Zeitausgleich, der für die Erbringung der Arbeitsleistung an einem Feiertag gebührt, bei der Ermittlung von Schwerarbeitsmonaten nicht zu berücksichtigen.

 

 

Mag. Tülay Keskin (Stand 26.1.2021