OGH VOM 2.3.2021, 1 Ob 14/21 x
Nach knapp 50 Jahre dauernder Ehe wurde diese aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Der Mann hat der Frau € 1 Mio als Vorauszahlung auf die nacheheliche Vermögensaufteilung geleistet. Der Mann ist Unternehmer. Im Aufteilungsverfahren ging es im Wesentlichen darum, ob Beteiligungen des Mannes an Gesellschaften seiner Unternehmensgruppe sowie an eine Privatstiftung ausgeschüttete Gewinne – als eheliche Ersparnisse, allenfalls nach § 91 EheG – zu berücksichtigen sind.
Nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen nicht der Aufteilung, die zu einem Unternehmen gehören. Ebenso unterliegen Anteile an einem Unternehmen nicht der Aufteilung, außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG).