Stiftungsrecht

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Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung?

OGH VOM 2.3.2021, 1 Ob 14/21 x

Nach knapp 50 Jahre dauernder Ehe wurde diese aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Der Mann hat der Frau € 1 Mio als Vorauszahlung auf die nacheheliche Vermögensaufteilung geleistet. Der Mann ist Unternehmer. Im Aufteilungsverfahren ging es im Wesentlichen darum, ob Beteiligungen des Mannes an Gesellschaften seiner Unternehmensgruppe sowie an eine Privatstiftung ausgeschüttete Gewinne – als eheliche Ersparnisse, allenfalls nach § 91 EheG – zu berücksichtigen sind.

 

Nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen nicht der Aufteilung, die zu einem Unternehmen gehören. Ebenso unterliegen Anteile an einem Unternehmen nicht der Aufteilung, außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG).

„Erträge eines Unternehmens sind aber grundsätzlich unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen. Auch (thesaurierte) Gewinne, die im Unternehmen bleiben, sind nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Erst mit der Umwandlung in Gebrauchsvermögen oder der Umwidmung in Ersparnisse gehören derartige Erträge – in der Regel als eheliche Ersparnisse – zur Aufteilungsmasse […]. Voraussetzung für die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die nacheheliche Aufteilung ist daher eine Umwidmung; einer solchen Umwidmung könnte es in manchen Fällen gleichgehalten werden, dass die Unternehmen Erträge an die Privatstiftung ausschütten, die dort angespart werden, ohne dass sie wiederum in (Anteile an) Unternehmen oder in Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (vgl § 82 Abs 1 Z 3 EheG), investiert würden. Dies käme grundsätzlich dann in Betracht, wenn sich der Stifter – wie hier – das Recht auf Änderung der Stiftungs(zusatz-)erklärungen und das Recht auf Widerruf vorbehalten hat, könnte er sich dann doch das Stiftungsvermögen wieder zueignen (siehe nur 3 Ob 217/05s = SZ 2006/66; 6 Ob 235/08i ua).“

Im vorliegenden Fall wurden keine Feststellungen zu einer möglichen Umgehungsabsicht des Mannes getroffen. Vielmehr stand für den OGH aufgrund der Feststellungen fest, dass der Mann in die Stiftung ausgeschüttete Gelder und Verkaufserlöse aus Unternehmensbeteiligungen wiederum unternehmerisch investiert. Angesichts dieser „Unternehmensphilosophie“ sei keine Umwidmung erfolgt und stehe der Frau aus behaupteten Erträgen, welche die Unternehmen an die Privatstiftung ausschütteten, kein Ausgleichsanspruch zu.

 

Dr. Gabriele Meusburger-Hammerer, Stand 25.1.2022