OGH vom 30.6.2022, 4 Ob 48/22 w
Die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Ausführung und Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“ berechtigt nur in Ausnahmefällen zur Planung und Ausführung der Tätigkeiten der Terrazzomacher. Das Nebenrecht des § 99 Abs 2 GewO (Planung und Ausführung der Tätigkeiten der Terrazzomacher) steht auch dem Gewerbe „Baumeister“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Wer als Werkunternehmer die Planung und Ausführung eines Terrazzobodens (samt Unterbau) übernimmt, benötigt dazu in der Regel (auch) das Gewerbe „Terrazzomacher“ (OGH 30.6.2022, 4 Ob 48/22 w).