OGH-Entscheidung - Baugewerbetreibende und Baumeister sind nicht automatisch Terrazzomacher

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OGH-Entscheidung - Baugewerbetreibende und Baumeister sind nicht automatisch Terrazzomacher; es drohen weitreichende Folgen:

OGH vom 30.6.2022, 4 Ob 48/22 w

Die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Ausführung und Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“ berechtigt nur in Ausnahmefällen zur Planung und Ausführung der Tätigkeiten der Terrazzomacher. Das Nebenrecht des § 99 Abs 2 GewO (Planung und Ausführung der Tätigkeiten der Terrazzomacher) steht auch dem Gewerbe „Baumeister“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Wer als Werkunternehmer die Planung und Ausführung eines Terrazzobodens (samt Unterbau) übernimmt, benötigt dazu in der Regel (auch) das Gewerbe „Terrazzomacher“ (OGH 30.6.2022, 4 Ob 48/22 w).

Verfügt der Werkunternehmer daher nicht über die Gewerbeberechtigung „Terrazzomacher“, läuft er Gefahr, dass der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden kann und rückabgewickelt werden muss; neben der Rückzahlung des vollen Werklohns samt Zinsen und der Entfernung des Bodens samt Unterbau drohen dem Werkunternehmer zusätzlich auch noch Schadenersatzansprüche. Daneben ist zu befürchten, dass die Haftpflichtversicherung des Werkunternehmers den Versicherungsschutz ablehnen wird.

 

Zur Entscheidung

Mag. Lukas Pfefferkorn, Stand 3.8.2022