In der Entscheidung 5 Ob 167/23d äußerte sich der Oberste Gerichtshof zur Zulässigkeit einer in einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher abgeschlossenen Schiedsgutachtervereinbarung.
Grundsätzlich ist zwischen Schiedsgutachtervereinbarungen und Schiedsvereinbarungen zu unterscheiden. Schiedsvereinbarungen haben den Zweck, dass ein Rechtsstreit nicht durch staatliche Gerichte entschieden werden soll, sondern durch von den Parteien ausgewählte Schiedsrichter. Im Unterschied dazu sollen Schiedsgutachten den Rechtsstreit nicht entscheiden, sondern nur auf Tatsachenebene die maßgeblichen Fakten feststellen, wobei die Parteien und allenfalls ein staatliches Gericht in weiterer Folge an das Ergebnis des Schiedsgutachtens materiell-rechtlich gebunden sind.
Während für Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern eine explizite gesetzliche Regelung existiert, fehlt eine solche für Schiedsgutachtervereinbarungen. Nach § 617 Abs 1 ZPO können Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam vereinbart werden und müssen dabei weitere Formvorschriften zwingend eingehalten werden.
Der zitierten Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger sind Verbraucher und kauften von einem Bauträger eine Wohnung mit samt PKW-Abstellplatz. Im zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass sofern zwischen Käufer und Verkäufer Uneinigkeit darüber besteht, ob ein Mangel vorliegt oder wie ein allenfalls vorliegender Mangel zu sanieren ist, ein vom Käufer und Verkäufer einvernehmlich zu bestellender gerichtlich beeideter Sachverständiger hierüber entscheidet.
In weiterer Folge machten die Kläger gerichtlich Schadenersatz und Gewährleistung geltend. Die Beklagten wendeten unter anderem ein, dass die Kläger nicht aktiv legitimiert seien, zumal sie die Schiedsgutachterabrede nicht eingehalten hätten und ihre Ansprüche daher nicht fällig seien. Während das Erstgericht das Klagebegehren abwies, kamen das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass die gegenständliche Vereinbarung § 9 Abs 1 KSchG (idF vor BGBl I Nr 175/2021) widerspricht und daher unwirksam ist.
Nach § 9 KSchG (welcher durch BGBl I Nr 175/2021 im Wesentlichen unverändert geblieben ist) können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung wird in der Praxis weit ausgelegt. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ebenso wie die Vereinbarung von Rüge- bzw Untersuchungspflichten des Verbrauchers oder eine Abweichung von der Beweislastumkehr nach § 924 ABGB (vgl Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5 (2021) zu § 9 KSchG Rz 2).
Begründend führte der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung aus, dass die hier gegenständliche Schiedsvereinbarung zu einer weitgehenden Verschlechterung der prozessualen Stellung des Verbrauchers führt. Dies vor allem im Hinblick auf die fehlenden prozessualen Mitwirkungsrechte der Käufer im Schiedsgutachterverfahren bei gleichzeitig weitgehender Bindung an das Ergebnis des Gutachtens in einem darauffolgenden Gerichtsverfahren.