OGH-Entscheidung vom 29.6.2022 zu 8 Ob 67/21t

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Anwendung des MRG bei der Vermietung unbebauter Flächen und zur Beendigung von Untermietverhältnissen

OGH vom 29.6.2022 zu 8 Ob 67/21t

2022/628ecolex 2022, 968 Heft 12 v. 13.12.2022

Die Miete von Grundflächen wird in der Rechtsprechung zum Mietrechtsgesetz (MRG) der Raummiete gleichgestellt, wenn Grundflächen zur Errichtung von Superädifikaten vermietet oder untervermietet werden. Im Fall der Gleichstellung der Vermietung einer Grundfläche mit der Raummiete nach § 1 MRG müssen daher auch die Ausnahmeregelungen des MRG sinngemäß herangezogen werden.

Die Beendigung eines Hauptmietverhältnisses führt dazu, dass sich der Untermieter gegenüber dem Grundstückseigentümer auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Ein Untermietvertrag begründet ein zwischen dem Untermieter und dem Untervermieter abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. Ein Untervermieter, der sein Bestandrecht freiwillig aufgibt, kann dem Untermieter zum Schadenersatz verpflichtet sein, sofern ihm nicht gegenüber dem Untermieter ein Anspruch auf Vertragslösung zusteht.

Zur Entscheidung

MMag. Dr. Gregor Lässer, Stand 27.1.2023