WiEReG-
Meldepflicht für Flexible Kapitalgesellschaften

Mit dem Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetz 2023 (BGBl. I Nr. 179/2023) wurde das Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) erlassen. Zudem wurde eine Reihe weiterer Gesetze hinsichtlich der Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft geändert. Davon umfasst ist auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).

Erwartungsgemäß ist vorgesehen, dass das WiEReG auch auf die Flexible Kapitalgesellschaft anzuwenden ist. Neben dem Anwendungsbereich, wo die Flexible Kapitalgesellschaft zukünftig in § 1 Abs 2 Z 4a aufgenommen wird, wird das WiEReG auch in anderen Bestimmungen an die Einführung der Flexible Kapitalgesellschaft angepasst. Gemäß § 19 Abs 10 WiEReG treten die entsprechenden Änderungen allerdings erst mit 1.4.2024 in Kraft. Eine Meldung von bereits bestehenden Flexiblen Kapitalgesellschaften ist somit bis zu diesem Stichtag noch nicht vorgesehen und derzeit auch nicht möglich.

Grundsätzlich besteht zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer an das Register eine Frist von vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Firmenbuch.

Eine Übergangsbestimmung, binnen welcher Frist die Meldungen für Flexible Kapitalgesellschaften – die vor dem 1.4.2024 gegründet wurden – zu erstatten sind, findet sich im Gesetz nicht. Es ist daher unklar, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung für vor dem 1.4.2024 im Firmenbuch eingetragene Flexible Kapitalgesellschaften zu erstatten ist.

Da im Gesetz keine Ausnahme von der Meldepflicht für Flexible Kapitalgesellschaften (zumindest bis zum 1.4.2024) vorgesehen ist, ist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für sämtliche bereits im Firmenbuch eingetragene Flexible Kapitalgesellschaften, bei denen die vierwöchige Frist zum 1.4.2024 bereits abgelaufen ist, wohl am – und  bis zum – 1.4.2024 durchzuführen. Für Gesellschaften bei denen die Frist am 1.4.2024 noch nicht abgelaufen ist, ist nicht vorgesehen, dass die Frist am 1.4.2024 neu zu laufen beginnt.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Behörde hier eine Übergangsfrist gewährt und nicht bereits am 2. April Meldungsaufforderungen mit der Androhung von Zwangsstrafen aussendet.

Zu beachten ist aber jedenfalls, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer an das Register derzeit für Flexible Kapitalgesellschaften (noch) nicht möglich ist, diese Meldung aber ab dem 1.4.2024 verpflichtend sein wird.

  Mag. Stefan Fussenegger   Stand: 5.3.2024