Mit dem Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetz 2023 (BGBl. I Nr. 179/2023) wurde das Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) erlassen. Zudem wurde eine Reihe weiterer Gesetze hinsichtlich der Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft geändert. Davon umfasst ist auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).
Erwartungsgemäß ist vorgesehen, dass das WiEReG auch auf die Flexible Kapitalgesellschaft anzuwenden ist. Neben dem Anwendungsbereich, wo die Flexible Kapitalgesellschaft zukünftig in § 1 Abs 2 Z 4a aufgenommen wird, wird das WiEReG auch in anderen Bestimmungen an die Einführung der Flexible Kapitalgesellschaft angepasst. Gemäß § 19 Abs 10 WiEReG treten die entsprechenden Änderungen allerdings erst mit 1.4.2024 in Kraft. Eine Meldung von bereits bestehenden Flexiblen Kapitalgesellschaften ist somit bis zu diesem Stichtag noch nicht vorgesehen und derzeit auch nicht möglich.
Grundsätzlich besteht zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer an das Register eine Frist von vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Firmenbuch.