COVID-19 Jagdpachtverträge

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Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Jagdrecht

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie wurden durch die Behörden weitreichende Maßnahmen zur Bewegungs- und Einreisebeschränkung erlassen. Da diese Maßnahmen unter Zeitdruck erlassen und oft vage formuliert sind, bestehen noch viele Unklarheiten und Unsicherheiten für die Bürger. Auch Jäger fragen sich, ob und unter welchen Umständen sie die Jagd derzeit noch ausüben dürfen. Damit in Zusammenhang stellt sich für Jagdpächter auch die Frage, ob der Jagdpachtvertrag aus diesen Gründen aufgelöst werden kann, und welche jagdrechtlichen Folgen bei einer etwaigen Auflösung bestehen.

 

Nachfolgend wird daher ein Überblick über die Auswirkung der behördlichen Maßnahmen auf das Jagdrecht gegeben und versucht, diese Fragen zu beantworten:

 

Kann der Jagdnutzungsberechtigte unter den derzeitigen Umständen sein Jagdrecht bzw seine Jagdpflicht ausüben?

 

Die derzeit durch Gesetz und Verordnung erlassenen Bewegungsbeschränkungen verbieten grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte, darunter fallen auch Jagdgebiete. Es bestehen jedoch Ausnahmebestimmungen, die das Betreten öffentlicher Orte erlauben. Hier relevant sind insbesondere die Ausnahmen für die Berufsausübung und für den alleinigen Aufenthalt im Freien. Aus diesen Ausnahmen ergibt sich, dass die Ausübung der Jagd weiterhin erlaubt ist.

 

Dies insbesondere, weil die Jagd nicht nur als Recht gestaltet ist, sondern ist auch mit zahlreichen gesetzlich auferlegten Verpflichtungen verbunden ist (insbesondere die Erfüllung von Mindestabschüssen und die Jagdausübung zur Vermeidung von Wildschäden). Die Aufrechterhaltung der Jagdausübung dient zudem zur Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensmittel „Wildfleisch“. Für Berufsjäger bzw Jagdschutzorgane ist die Jagd insbesondere auch erlaubt, weil es sich um eine zulässige Berufsausübung handelt.

 

Weiterhin erlaubt sind damit auch die mit der Ausübung der Jagd untrennbar verbundenen Tätigkeiten (zB Grünvorlage, Probenvorlage, Revierarbeiten, Beschickung von Salzlecken, etc). Ebenso ist die Verarbeitung und Direktvermarktung von Wildbret weiterhin erlaubt.

 

Bei der Ausübung der Jagd müssen aber die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen eingehalten werden. Insbesondere sind Gruppenjagden nicht erlaubt, ebenso Gemeinschaftsansitze sowie die gemeinschaftliche Anreise zum Jagdgebiet. Die Jagd muss alleine (oder ausschließlich mit Personen, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt) ausgeübt werden.

 

Bei der Direktvermarktung von Wildfleisch müssen ebenso die allgemeinen Hygiene- und Abstandregelungen eingehalten werden. Es ist insbesondere auf Händewaschen, Desinfektion von Oberflächen sowie Distanz zu Kunden und Mitarbeitern (mind. 1 Meter) zu achten.

 

Kann der ausländische Jagdnutzungsberechtigte sein Jagdrecht in Vorarlberg ausüben?

 

Grundsätzlich gilt das oben gesagte auch für Jagdnutzungsberechtigte, die ausländische Staatsbürger sind. Jedoch haben die Behörden strenge Einreisebeschränkungen für die Einreise aus (ua) der Schweiz, aus Liechtenstein und aus Deutschland erlassen. Einreisende aus diesen Ländern müssen ein Gesundheitszeugnis vorlegen, das beweist, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind, ansonsten wird die Einreise verweigert. Von dieser Voraussetzung gibt es nur wenige Ausnahmen (zB berufliche Pendler, Warenverkehr).

 

Wie ausgeführt sind mit dem Jagdrecht auch gesetzlich auferlegte Pflichten verbunden. Es ist unklar, ob die Einreise zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten erlaubt ist. Vom Wortlaut der Ausnahmetatbestände ist die Einreise aus diesem Grund jedenfalls nicht umfasst. Es ist daher bis zu einer Abklärung bei den Behörden wohl davon auszugehen, dass die Einreise zur Jagdausübung nicht erlaubt ist.

 

Jagdpächter aus Ländern, die Einreisebeschränkungen unterworfen sind, können daher ihr Jagdrecht in Vorarlberg derzeit nicht ausüben.

Kann der Jagdpächter den Jagdpachtvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig beenden?

 

Der Jagdpachtvertrag kann einvernehmlich oder aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden. Da es sich um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag handelt, kommen die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Bestandvertrag zur Anwendung, insbesondere die Bestimmungen über die Auflösung aus wichtigem Grund. Der Pachtvertrag kann daher (ua) aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn der Bestandnehmer vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann. Dies gilt insbesondere auch bei Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch behördliche Maßnahmen.

 

Von Gesetzes wegen muss der Inhalt der Jagdnutzung das ganze Jagdgebiet hinsichtlich aller Wildarten sein. Wenn nun durch die behördlichen Maßnahmen über die Einreise nach Österreich die Nutzung des Jagdgebiets durch den Jagdpächter als Jagdnutzungsberechtigten nicht mehr möglich ist, kann der ausländische Jagdpächter als Bestandnehmer vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen. Aus diesem Grund ist der den Einreisebeschränkungen unterliegende ausländische Jagdpächter zur Auflösung des Jagdpachtvertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Eine bloß vorübergehende Unterbrechung des Zugangs zum Jagdrevier dürfte hingegen kein wichtiger Grund sein, sondern allenfalls das Recht zur Pachtzinsminderung auslösen.

 

Da der inländische Jagdpächter die Jagd grundsätzlich auf dem gesamten Jagdgebiet weiter ausüben kann, liegt keine ausreichende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Bestandobjekts vor, um eine Auflösung aus wichtigem Grund zu berechtigen. Aufgrund der gegebenen Beschränkungen (keine Gruppenjagd, kein gemeinsamer Ansitz) wäre lediglich eine Bestandzinsminderung denkbar.

 

Welche jagdrechtlichen Folgen hat die Auflösung des Jagdpachtvertrags?

 

Das Jagdgesetz und die Gesetzesmaterialien bzw Rechtsprechung geben darauf keine eindeutige Antwort. Die Jagdverfügungsberechtigten (Eigenjagdberechtigte oder Jagdgenossenschaften) müssen jedenfalls ihre Jagdgebiete entweder selbst jagdlich nutzen oder die Nutzung an Jagdpächter übertragen. Der Jagdnutzungsberechtigte hat das Jagdgebiet zu bejagen, ihn treffen auch die jagdrechtlichen Pflichten (zB Abschuss von Schadwild, Wildbeobachtung, Wildfütterung, etc).

 

Die Auflösung des Jagdpachtvertrags tritt mit Zugang der (berechtigten) Auflösungserklärung ex nunc (dh für die Zukunft) ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Jagdpächter nicht mehr der Jagdnutzungsberechtigte für das Jagdgebiet. Ohne Jagdpächter fällt die Pflicht, das Jagdgebiet jagdlich zu nutzen, automatisch an den Jagdverfügungsberechtigten zurück. Diesen treffen dann wieder die gesetzlichen Pflichten, die während aufrechter Jagdpacht den Jagdpächter getroffen haben.

 

Umgekehrt ist der Jagdpächter durch die Vertragsauflösung von allen jagdrechtlichen Pflichten enthoben, weil er nicht mehr Jagdnutzungsberechtigter ist. Die Auflösung des Jagdpachtvertrags ist unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

 

Das Jagdschutzorgan ist sowohl jagdrechtlich bestellt als auch durch Arbeitsvertrag angestellt. Arbeitsrechtlich ist laut dem für Jagdschutzorgane geltenden Kollektivvertrag die Kündigung durch den Arbeitgeber (ua) möglich, wenn die Jagdpacht vorzeitig aufgelöst wird. Dabei sind aber (lange) Kündigungsfristen bzw Kündigungstermine einzuhalten. Daher ist die einvernehmliche Auflösung empfehlenswert.

 

Jagdrechtlich bedarf die vorzeitige Enthebung des Jagdschutzorgans nach dem Jagdgesetz der Zustimmung der Behörde. Da die Funktionsperiode des Jagdschutzorgans die Dauer der Jagdpacht ist, ist nicht klar, ob die Auflösung des Jagdpachtvertrags daher (jagdrechtlich) einfach ein Ende der Funktionsperiode bedeutet oder dieser Sachverhalt als eine vorzeitige Enthebung iSd JG zu qualifizieren ist. Dazu sollte die Behörde konsultiert werden.

 

(Dr. Viktor Thurnher / Mag. Elias Zortea, Stand 15.4.2020)