Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie wurden durch die Behörden weitreichende Maßnahmen zur Bewegungs- und Einreisebeschränkung erlassen. Da diese Maßnahmen unter Zeitdruck erlassen und oft vage formuliert sind, bestehen noch viele Unklarheiten und Unsicherheiten für die Bürger. Auch Jäger fragen sich, ob und unter welchen Umständen sie die Jagd derzeit noch ausüben dürfen. Damit in Zusammenhang stellt sich für Jagdpächter auch die Frage, ob der Jagdpachtvertrag aus diesen Gründen aufgelöst werden kann, und welche jagdrechtlichen Folgen bei einer etwaigen Auflösung bestehen.
Nachfolgend wird daher ein Überblick über die Auswirkung der behördlichen Maßnahmen auf das Jagdrecht gegeben und versucht, diese Fragen zu beantworten:
Kann der Jagdnutzungsberechtigte unter den derzeitigen Umständen sein Jagdrecht bzw seine Jagdpflicht ausüben?
Die derzeit durch Gesetz und Verordnung erlassenen Bewegungsbeschränkungen verbieten grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte, darunter fallen auch Jagdgebiete. Es bestehen jedoch Ausnahmebestimmungen, die das Betreten öffentlicher Orte erlauben. Hier relevant sind insbesondere die Ausnahmen für die Berufsausübung und für den alleinigen Aufenthalt im Freien. Aus diesen Ausnahmen ergibt sich, dass die Ausübung der Jagd weiterhin erlaubt ist.
Dies insbesondere, weil die Jagd nicht nur als Recht gestaltet ist, sondern ist auch mit zahlreichen gesetzlich auferlegten Verpflichtungen verbunden ist (insbesondere die Erfüllung von Mindestabschüssen und die Jagdausübung zur Vermeidung von Wildschäden). Die Aufrechterhaltung der Jagdausübung dient zudem zur Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensmittel „Wildfleisch“. Für Berufsjäger bzw Jagdschutzorgane ist die Jagd insbesondere auch erlaubt, weil es sich um eine zulässige Berufsausübung handelt.
Weiterhin erlaubt sind damit auch die mit der Ausübung der Jagd untrennbar verbundenen Tätigkeiten (zB Grünvorlage, Probenvorlage, Revierarbeiten, Beschickung von Salzlecken, etc). Ebenso ist die Verarbeitung und Direktvermarktung von Wildbret weiterhin erlaubt.
Bei der Ausübung der Jagd müssen aber die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen eingehalten werden. Insbesondere sind Gruppenjagden nicht erlaubt, ebenso Gemeinschaftsansitze sowie die gemeinschaftliche Anreise zum Jagdgebiet. Die Jagd muss alleine (oder ausschließlich mit Personen, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt) ausgeübt werden.
Bei der Direktvermarktung von Wildfleisch müssen ebenso die allgemeinen Hygiene- und Abstandregelungen eingehalten werden. Es ist insbesondere auf Händewaschen, Desinfektion von Oberflächen sowie Distanz zu Kunden und Mitarbeitern (mind. 1 Meter) zu achten.
Kann der ausländische Jagdnutzungsberechtigte sein Jagdrecht in Vorarlberg ausüben?
Grundsätzlich gilt das oben gesagte auch für Jagdnutzungsberechtigte, die ausländische Staatsbürger sind. Jedoch haben die Behörden strenge Einreisebeschränkungen für die Einreise aus (ua) der Schweiz, aus Liechtenstein und aus Deutschland erlassen. Einreisende aus diesen Ländern müssen ein Gesundheitszeugnis vorlegen, das beweist, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind, ansonsten wird die Einreise verweigert. Von dieser Voraussetzung gibt es nur wenige Ausnahmen (zB berufliche Pendler, Warenverkehr).
Wie ausgeführt sind mit dem Jagdrecht auch gesetzlich auferlegte Pflichten verbunden. Es ist unklar, ob die Einreise zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten erlaubt ist. Vom Wortlaut der Ausnahmetatbestände ist die Einreise aus diesem Grund jedenfalls nicht umfasst. Es ist daher bis zu einer Abklärung bei den Behörden wohl davon auszugehen, dass die Einreise zur Jagdausübung nicht erlaubt ist.
Jagdpächter aus Ländern, die Einreisebeschränkungen unterworfen sind, können daher ihr Jagdrecht in Vorarlberg derzeit nicht ausüben.