In Zeiten einer angeblich noch nie dagewesenen Krise wie der gegenwärtigen Corona-Pandemie begegnet uns ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das neben seinen vielfältigen Auswirkungen auf die Lebensumstände der Menschen und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch einige Rechtsfragen aufwirft:
– Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf vertragliche Verpflichtungen?
– Welche Konsequenzen hat die Pandemie überhaupt für ein spezifisches Vertragsverhältnis?
– Wer hat für einen aus der Pandemie resultierenden Schaden einzutreten?
Neben den zahlreichen Anordnungen, die der Gesetzgeber in den Anlassgesetzen (in der Regel mit Ge- und Verboten) trifft oder welche die hierzu ermächtigten Verwaltungsbehörden aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen erlassen (siehe dazu unsere Übersicht Covid-19 – Maßnahmen), fragen sich viele Unternehmer und andere betroffene Personen wie es mit ihren Vertragsverhältnissen steht und weiter geht.
In den Medien wurden bereits mehrfach die unmittelbar anstehenden Themen erörtert, insbesondere die Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse (siehe dazu unsere Beiträge COVID-19 Arbeitsrechtliches und COVID-19 Kurzarbeit) oder auf Mietverhältnisse (siehe dazu unseren Beitrag COVID-19 Mietrecht) oder auch die Anzeige der Beeinträchtigung der Vertragserfüllung (wenn zum Beispiel Bauaufträge oder andere (Werk-)Aufträge aufgrund der behördlichen Maßnahmen nicht zu Ende geführt werden können oder ausgesetzt werden müssen.
Im Folgendem finden Sie ohne Anspruch auf Vollständigkeit eine kurze Übersicht über einzelne Bestimmungen im Zivil- und Unternehmensrecht, die sich mit den Folgen des Zufalls befassen.